Arrêt du: 13 juin 2016
N° de procédure: 1C_87/2016

Sachverhalt
A. hatte auf dem Bürkliplatz in Zürich die dort geltende Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit seinem PW um 30 km/h überschritten.

Prozessgeschichte
Er wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte administrativrechtlich die Wertung als schwere Widerhandlung und den Führerausweisentzug für die Dauer von sechs Monaten.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Der Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG bzw. der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung gegeben. Es genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die gegeben ist, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob dies zutrifft, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (Urteil 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Subjektiv erfordert der Tatbestand gemäss Art. 16c oder Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).
  • Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (Urteile 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).
  • Gestützt auf die willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz durfte der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen, am Begehungsort seien weit und breit keine Verkehrsteilnehmer anwesend. Er konnte daher nicht sicher sein, bei seiner erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrbahn für sich alleine zu haben und niemanden zu gefährden. Eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Praxis zur Qualifikation von Geschwindigkeitsüberschreitungen fällt daher nicht in Betracht. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln ausgegangen, weshalb sich die Rüge der Verletzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG als unbegründet erweist.

    Ein sechsmonatiger Führerausweisentzug resultierte, da A bereits vier Jahre zuvor einen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung hinnehmen musste.

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