Arrêt du: 1 octobre 2010
N° de procédure: 1C_202/2010

Ziel der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, welche im Jahr 2005 in Kraft getreten ist, ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit auf den Schweizer Strassen (vgl. Demierre/Mizel/Mouron, Les mesures administratives liées au nouveau permis de conduire à l'essai, AJP 6/2007 S. 729 ff.). Der Gesetzgeber verschärfte die Administrativmassnahmen bei Widerhandlungen im Strassenverkehr und erschwerte den definitiven Erwerb des Führerausweises (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4473 ff.; vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2 S. 336). Weiterbildung und strenge Ahndung von verkehrsgefährdenden Regelverletzungen sollen die erhöhte Unfallbeteiligung von Neulenkern senken (vgl. BBl 1999 4464 und 4484 f.). Der Gesetzgeber führte deshalb für Neulenker eine Ausbildung in zwei Phasen ein. Die erste Phase betrifft den Erwerb des Führerausweises auf Probe. Die zweite Phase enthält eine Weiterbildung sowie die Bewährung während der Probezeit. Die Probephase soll verhindern, dass sich Neulenker eine verkehrsgefährdende Fahrweise aneignen (BBl 1999 4470).

In den Materialien findet sich kein Hinweis im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach bei einer zweiten (leichten) Widerhandlung die Probezeit erneut verlängert und der Führerausweis auf Probe zwar entzogen, aber nicht annulliert werden soll. Vielmehr lehnte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und das frühzeitige Eingreifen gegen verkehrsgefährdende Fahrweisen des Neulenkers eine erneute Verlängerung der Probezeit ab (BBl 1999 4485). Mit dem ersten Entzug des Führerausweises ist der Neulenker gewarnt. Begeht er eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe (vgl. auch Urteil 1C_271/2010 vom 31. August 2010 E. 5.3; Urteil 1C_542/2009 vom 10. September 2010 E. 6.1). Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut.

Art. 15a Abs. 4 SVG bezweckt, Neulenker, welche noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügen, vom Strassenverkehr einstweilen fernzuhalten. Der Entscheid des Gesetzgebers, den Führerausweis auf Probe nach einer zweiten Widerhandlung, die zum Entzug führt, verfallen zu lassen, verfolgt diesen Zweck und ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV). Auch aus Sinn und Zweck von Art. 15a Abs. 4 SVG ergeben sich keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut.

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