Arrêt du: 2 avril 2015
N° de procédure: 6B_865/2014

Sachverhalt und Prozessgeschichte
X. setzte auf einer Ausserortsstrecke zum Überholen eines mit 60 km/h fahrenden Motorradfahrers an. Weil dieser beschleunigte, beschleunigte X. seinerseits und entschloss sich, gleich auch das vor dem Motorrad fahrende Auto zu überholen. Beim Wiedereinbiegen überfuhr er deshalb eine vor einem «Eselsrücken» markierte Sicherheitslinie. In diesem Bereich wurde er mit massgebenden 115 km/h gemessen, was zur Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung führte (Art. 90 Abs. 2 SVG).Er focht die Messung, die mit System Traffic Control (vom METAS anerkannt) durchgeführt wurde, erfolglos an.

Erwägungen des Gerichts
Dieses System misst mit zwei unabhängigen Methoden. Einerseits mit einer Radareinheit, die hier 119 km/h auswies, was nach Abzug der Messtoleranz von 4 km/h (Art. 8 Abs. 1 lit. b Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung) zum massgebenden Wert von 115 km/h führte. Die zweite Messung erfolgt gestützt auf das Zeitintervall während einer bestimmten Distanz. Diese ergab hier 1.086 Sek. auf eine Distanz von 35.40 m ± 50 cm, also 117.4 km/h ± 1.7 km/h. Die beiden Messergebnisse waren also praktisch identisch, und die Vorinstanz verfiel nicht der Willkür, wenn sie vom für X. günstigeren Wert ausging. Anlässlich eines Augenscheins wurde allerdings die Distanz der Zeitintervallmessung auf 34.8 m ± 50 cm korrigiert, was zu einer Geschwindigkeit von 115.6 km/h ± 1.9 km/h geführt hätte. Das änderte aber nichts daran, dass auch damit die schematisierte Grenze von 30 km/h zur groben Verkehrsregelverletzung (BGE 132 II 234, 124 II 259) überschritten wäre. Bei dieser Zeitintervallmessung ist kein weiterer Sicherheitsabzug vorzunehmen. Die Toleranz wird bei der Messung der Distanz berücksichtigt.

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