Arrêt du: 1 mai 2014
N° de procédure: 1C_766/2013

Sachverhalt
A hat mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,99 Gewichtspromille ein Motorfahrrad gelenkt.

Prozessgeschichte
Schon vier Jahre zuvor war gegen den Lenker ein Warnungsentzug des Führerausweises (aller Kategorien und Unterkategorien) für die Dauer von drei Monaten verfügt worden. Damals war er wegen Führens eines Kleinmotorrades in qualifiziert angetrunkenem Zustand (1,58 Promille) sowie wegen Befahrens des Trottoirs (mit Drittgefährdung) bestraft und administrativrechtlich sanktioniert worden. Die Motorfahrzeugkontrolle verfgte gegen A nun einen Warnungsentzug des Führerausweises (Spezialkategorien F, G und M) für die Dauer von 13 Monate. Auf Beschwerde von A legte das kantonale Verwaltungsgericht die Dauer des Führerausweisentzugs auf zwei Monate fest. Das Bundesamt für Strassen gelangte daraufhin ans Bundesgericht, welches diese Beschwerde guthiess und die Vorinstanz anwies, die Entzugsdauer auf mindestens 12 Monate anzusetzen.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts

  • Motorfahrräder sind Motorfahrzeuge, denn sie bewegen sich mit eigenem Antrieb. Bezüglich Beachtung der Verkehrsregeln sowie der Straffolgen sind sie zwar den Fahrrädern gleichgestellt. Anders verhält es sich jedoch mit den administrativrechtlichen Vorschriften. Seit der am 1.4.2003 in Kraft getretenen Revision gilt für Mofas (Spezialkategorie M) die Ausweispflicht. Für sie sind deshalb grundsätzlich die Folgen nach Art. 16ff. SVG anwendbar.
  • Unbestrittenermassen ist A der Führerausweis innert weniger als fünf Jahren ein zweites Mal wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert angetrunkenem Zustand zu entziehen. Die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen einer mittelschweren Trunkenheitsfahrt (Art. 16b Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG) sind nicht erfüllt. In Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. b und Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG müsste dies zu einem Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten Dauer führen. Dabei ist zu beachten, dass massive Verkehrsregelverletzungen auch bei Motorfahrradlenkern im Einzelfall erhebliche Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer (und den Lenker selbst) nach sich ziehen können. Diese gesetzliche Prämisse wird durch Art. 7 Abs. 1 SVG unterstrichen, der für alle motorisierten Strassenfahrzeuge grundsätzlich (vorbehältlich Spezialvorschriften) einen kohärenten Massstab verlangt. Dass die administrativrechtlichen Vorschriften für (sämtliche) Motorfahrzeuglenker im Rahmen der letzten SVG-Revisionen deutlich verschärft wurden, insbesondere, was das Führen von Motorfahrzeugen in qualifiziert alkoholisiertem Zustand betrifft, vermag daran nichts zu ändern. Gegen eine (zusätzliche) administrativrechtliche Privilegierung von Motorfahrradlenkern spricht schliesslich auch, dass eine solche zu stossenden (doppelten) Ungleichbehandlungen führen würde, insbesondere gegenüber den Führern von Klein- und Kleinstmotorrädern (Unterkategorie A1, vgl. Art. 14 lit. b VTS), für die sowohl straf- als auch administrativrechtlich die strengeren Vorschriften gelten.
  • In administrativrechtlicher Hinsicht ist ausschlaggebend, dass A innert ca. vier Jahren zweimal stark alkoholisiert ein Kleinmotorrad bzw. ein Motorfahrrad gelenkt hat. Die qualifizierten Trunkenheitsfahrten und die dabei festgestellten weiteren Regelverstösse lassen darauf schliessen, dass er grosse Mühe bekundet, sich an die einschlägigen elementaren Verkehrsregeln zu halten, und die damit verbundenen Gefahren für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer verkennt. Der erste (bereits drei Monate dauernde) Warnungsentzug aller Ausweiskategorien vermochte das Verhalten von A nicht nachhaltig zu beeinflussen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es bundesrechtskonform, den vorliegenden Fall als schwere Widerhandlung einzustufen, welche administrativrechtlich (in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 16c Abs. 1 lit. b und Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) eine Warnungsentzugsdauer von mindestens zwölf Monaten (für die Spezialkategorien F, G und M) nach sich zieht.

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