Arrêt du: 23 février 2017
N° de procédure: 1C_536/2016

Thema des Urteils
Führerausweisentzug auf bestimmte Zeit wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Medikamenteneinfluss

Sachverhalt

A geriet frühmorgens am 7.6.2014 am Steuer seines Lieferwagens in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Er fiel den Beamten durch ein schläfriges Verhalten sowie gerötete und wässrige Augen auf. Der Drogenschnelltest ergab ein positives Resultat auf Amphetamine. Der anlässlich der Blutentnahme rund eine Stunde nach der Anhaltung erstellte ärztliche Untersuchungsbefund hält ein verlangsamtes Verhalten sowie gerötete Augenbindehäute fest; die weiteren Befunde waren unauffällig. Das Kurzgutachten zur Fahrfähigkeit hielt fest, dass die Untersuchung der Blutprobe keine Hinweise auf den Konsum von Amphetaminen oder anderen Drogen ergab. Hingegen ergab sich, dass A, was er bereits bei der Polizei angegeben hatte, ein Antidepressivum und ein Neuroleptikum zu sich genommen hatte; die Konzentration der Medikamente lag im therapeutischen Bereich und war nach der Einschätzung der Gutachter pharmakologisch wirksam. Gestützt darauf kamen die Gutachter zum Schluss, A sei im Zeitpunkt seiner Anhaltung nicht fahrfähig gewesen.

Prozessgeschichte

A wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand verurteilt. Diese Verurteilung blieb unangefochten.

Das Strassenverkehrsamt ordnete eine Fahreignungsbegutachtung an. Das Gutachten bejahte die Fahreignung von A und verneinte die Notwendigkeit von Auflagen. Wegen des Vorfalls vom 7.6.2014 entzog das Strassenverkehrsamt A jedoch den Führerausweis für drei Monate wegen einer schweren Widerhandlung, begangen durch das Führen eines Lieferwagens unter Medikamenteneinfluss.

A war damit nicht einverstanden und gelangte letztlich ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gut.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Da die Fahreignung von A von einer gut eingestellten Medikation abhängt, spricht der Nachweis von zwei Medikamenten in therapeutischer Konzentration im Blut von A nicht gegen, sondern für seine Fahrfähigkeit.
  • Das Polizeiprotokoll, der Arztbericht und das Kurzgutachten lassen den Schluss nicht zu, dass A im fraglichen Zeitpunkt, als er in die Verkehrskontrolle geriet, fahrunfähig war. Deshalb müsse der gegen A ausgesprochene Warnungsentzug des Führerausweises dahinfallen.



    Folgerungen bfu daraus

  • Auch wenn im konkreten Fall kein Warnungsentzug des Führerausweises resultierte, zeigt das Urteil den Zusammenhang Medikamentenkonsum / Fahrfähigkeit und die grundsätzliche Möglichkeit eines Warnungsentzugs des Führerausweises aufgrund einer Fahrunfähigkeit wegen Medikamentenkonsums auf.
  • Ebenfalls resultiert aus dem Urteil, wie wichtig es ist, eine Medikation gut einzustellen. Nur so kann es möglich werden, Compliance (Therapietreue der Patienten) und die Beachtung der Verkehrsregeln miteinander zu vereinbaren.

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