Arrêt du: 27 octobre 2007
N° de procédure: 6B_212/2007

Sachverhalt
X hatte von seiner Arbeitgeberin einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Dieser wurde im Januar 2005 von einem Radargerät erfasst. Die Auswertung ergab, dass das Fahrzeug die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h überschritten hatte. Darüber wurde die Arbeitgeberfirma im Februar 2005 in Kenntnis gesetzt.

3 Monate nach dem Vorfall nannte X neben Geschäftsfreunden, Kollegen, Angestellten, "sehr vielen" ausländischen Besuchern explizit zwei Personen, die den Firmenwagen mehr zu fahren pflegten als er. Allerdings könne er nach so langer Zeit weder belegen, dass eine dieser benannten Personen zu dem Zeitpunkt auch wirklich gefahren sei, noch ausschliessen, selbst am Steuer gesessen zu sein.

Prozessgeschichte
In der Folge wurde X wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Fr. 330.– gebüsst, kantonal letztinstanzlich im März 2007. Begründet wurde dies damit, X habe einen praktisch unbestimmt grossen möglichen Täterkreis genannt. Zudem sei es schwer nachvollziehbar, dass er überhaupt keine sachdienlichen Hinweise machen könne, und wenig realistisch, dass er in seinem Beruf keine Agenda führe und es in der Firma keine minimale Organisationsstruktur gebe.

X akzeptierte den seiner Meinung nach willkürlichen Entscheid nicht und zog ihn bis vor Bundesgericht weiter. Dieses wies die Beschwerde ab.

Erwägungen des Bundesgerichts
Die kantonale Justiz durfte insbesondere wegen der Aussage von X, es gebe keine konkreten Anzeichen dafür, dass eine der zwei namentlich genannten Personen auch wirklich gefahren sei, willkürfrei auf deren Einvernahme verzichten. Der Vorwurf von X, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, war somit unbegründet. Ebenso wenig war das Willkürverbot verletzt, wenn die kantonale Justiz aufgrund der Angaben von X zum Schluss gekommen war, dass es X mit der blossen Nennung der zwei Personen nicht gelungen sei, den möglichen Täterkreis einzuschränken. Als unterlegener Beschwerdeführer musste X zusätzlich zur Busse nun auch noch die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– bezahlen.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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