Arrêt du: 14 mars 2007
N° de procédure: 6S.17/2007

Ende November 2005 war X gegen 07.30 Uhr mit seinem Wagen innerorts auf der teilweise recht steilen J-Strasse unterwegs. Es hatte während der ganzen Nacht bis in die frühen Morgenstunden geschneit und die Temperaturen waren um den Gefrierpunkt. Der Wagen von X war noch nicht mit Winterpneus ausgestattet und kam auf der verschneiten Fahrbahn ins Schleudern. X sah, dass auch andere Fahrzeuge rutschten. Er fuhr deshalb an den Strassenrand, um hinter einem Pfeiler, der ein Wohnquartier signalisierte, anzuhalten. In diesem Moment wies ihn eine Polizistin an, weiter die J-Strasse hinunterzufahren. X tat, wie ihm geheissen. Doch kurz vor Ende der dort besonders steilen Strasse verlor er die Kontrolle über seinen Wagen und stiess mit zwei korrekt parkierten Fahrzeugen zusammen. In der Folge wurde X von der kantonal letzten Instanz der Verletzung von Art. 29 und 31 SVG (Strassenverkehrsgesetz) schuldig gesprochen. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafzumessung die Weisung der Polizistin und setzte die von der kantonal ersten Instanz festgesetzte Busse von Fr. 560.– auf Fr. 320.– herab. X akzeptierte den Entscheid nicht und brachte den Fall vors Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz wie folgt:

Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können, niemand gefährdet wird und die Strassen nicht beschädigt werden. X stellte sich auf den Standpunkt, die Ausstattung seines Wagens sei für die Verhältnisse ausreichend gewesen. Das Bundesgericht widersprach ihm und befand, er sei zu Recht wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs verurteilt worden: Trotz des dauerhaften und beträchtlichen Schneefalls und der tiefen Temperaturen sei X mit Sommerpneus gefahren. Er sei ortskundig gewesen und habe sich auf die steile J-Strasse begeben, obwohl er gewusst habe, dass die Nebenstrassen um diese Zeit noch nicht vom Schnee befreit worden waren. Bei diesen Verhältnissen hätte X entweder die Ausstattung seines Fahrzeugs anpassen müssen oder nicht auf dieser Strasse fahren sollen. Indem er sie befahren habe, ohne über die passende Ausstattung zu verfügen, habe er gegen Art. 29 SVG verstossen.

Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG haben sämtliche Strassenbenützer Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Strassenverkehrsregeln vor. Die Weisungen der Polizei sind vor den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen zu beachten. X berief sich vor Bundesgericht darauf, sich nur an die Weisung der Polizistin gehalten zu haben. Das sei entgegen der Ansicht von X keine Rechtfertigung dafür, dass er sein Fahrzeug nicht beherrscht habe, befand das Bundesgericht. Angesichts der an diesem Tag herrschenden Wetterbedingungen und der Tatsache, dass sein Wagen nicht mit Winterpneus ausgestattet war, hätte X die verschneite J-Strasse gar nicht benützen dürfen oder seinen Wagen auf einem Parkplatz parkieren müssen. Da er nicht angemessen auf die durch Schnee und Eis hervorgerufenen Gefahren habe reagieren können, sei er schliesslich ins Rutschen geraten und habe folglich seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen können. Die Polizistin habe X einzig deswegen zur Weiterfahrt aufgefordert, weil er nicht ausserhalb eines Parkfelds habe parkiert bleiben können.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.17/2007)

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