Arrêt du: 3 juin 2016
N° de procédure: 6B_756/2015
Recueil officiel: BGE 142 IV 324

Ein Autolenker kollidierte 2014 mit einem Wildschwein. Nach dem Unfall trank er 20 Milliliter eines stark alkoholhaltigen Arzneimittels. Danach fuhr er sein Auto ca. hundert Meter weiter auf einen Feldweg und rief die Polizei. Mit dem nachträglichen Alkoholkonsum hat der Lenker eine Feststellung des Alkoholwertes zum Zeitpunkt des Unfalls verunmöglicht. Er wurde deshalb der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Autolenkers abgewiesen und den Fall zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu präzisieren. Bisher wurde für eine entsprechende Verurteilung nach einem Unfall vorausgesetzt, dass der Lenker mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung des Alkoholgehalts rechnen musste. Neu müssen Fahrzeuglenker bei einem Unfall grundsätzlich immer mit der Möglichkeit eines Alkoholtests rechnen. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn der Unfall ohne jeden Zweifel auf eine vom Lenker völlig unabhängige Ursache zurückzuführen ist. Diese Anpassung der Rechtsprechung ist eine Folge der gesetzlichen Entwicklung bezüglich Alkoholkontrollen in den vergangenen Jahren.

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