Arrêt du: 2 avril 2001
N° de procédure: 6S.704/2000

Sachverhalt
W fuhr mit seinem Wagen auf der Autobahn in vernünftigem Abstand hinter dem Fahrzeug von A. Es war bereits dunkel. Als A zum Überholen des Autos von B ansetzte, folgte ihm W mit rund 130 km/h. Plötzlich bemerkte A auf der Überholspur ein stehendes Unfallfahrzeug. Er konnte rechtzeitig auf die rechte Fahrspur einschwenken. W, von Beruf Polizeibeamter, gelang dies nicht mehr. Er rammte den unbeleuchteten Unfallwagen und den daneben stehenden Fahrer. Dieser wurde in die Luft geschleudert, fiel auf den Wagen von B und verstarb. B, mit dem W ebenfalls zusammengestossen war, verlor die Kontrolle über sein Auto.

Prozessgeschichte
In der Folge wurde der Polizist W von der kantonalen Justiz wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. W wehrte sich dagegen vor Bundesgericht, das die Beschwerde in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass jemand durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht den Tod eines anderen herbeiführt. Die Sichtweite von W betrug 50 Meter. Die Beleuchtung der Fahrzeuge von A und B vergrösserten die Sicht entgegen der Behauptung von W nicht. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 130 km/h hätte W mindestens 130 Meter benötigt, um rechtzeitig anzuhalten. Daraus zog das Bundesgericht den Schluss, dass der Polizist seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst hatte: Dies sei die entscheidende Ursache für den tödlichen Unfall gewesen. Das Tempo sei auch auf der Autobahn immer den Sichtverhältnissen anzupassen. Zudem hätten Autobahnbenützer stets mit unbeleuchteten Hindernissen zu rechnen. W habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er nicht auf Sichtweite habe anhalten können. Dass das Unfallopfer bei seinem unbeleuchteten Fahrzeug gestanden habe, ändere nichts an der Verantwortlichkeit von W.
Er sei somit zu Recht der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden worden.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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