Arrêt du: 21 décembre 2018
N° de procédure: 6B_1429/2017

Sachverhalt
X. verliess mit seinem Lastwagen, von dem er Beton abgeladen hatte, eine an einer Kreuzung liegende Baustelle. Dabei erfasste er einen unmittelbar vor dem Lastwagen mit einem Rollator vorbeigehenden Fussgänger; dieser verstarb noch an der Unfallstelle.

Prozessgeschichte
X. wurde in letzter kantonaler Instanz wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 80.- verurteilt. Er war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde teilweise guthiess und zur Neubeurteilung in einem Punkt an die Vorinstanz zurückwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Aufgrund der von der Polizei vorgenommenen Sichtfeldvermessung war erstellt, dass X. mittels Front- und Rampenspiegel auch den rechten Frontbereich des Lastwagens vollständig einsehen konnte. Er konnte sich also nicht auf einen sichttoten Winkel berufen. Damit war unerheblich, ob der Fussgänger von der Front mittig oder mit der rechten Vorderkante des Lastwagens erfasst wurde. X. habe sich kurz vor dem Herausfahren aus dem Baustellenbereich auf den Verkehr auf der rechtsseitigen Strasse konzentriert und dabei die Spiegel vernachlässigt. Hätte er kurz vor der Abfahrt noch einmal in den Front- oder Rampenspiegel geblickt, hätte er den Verstorbenen wahrgenommen.
  • Nicht zu bestreiten war auch, dass der am Rollator gehende, in seiner Mobilität beschränkte Fussgänger nicht plötzlich und überraschend erscheinen konnte. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung verletzte daher kein Bundesrecht.
  • Die Sache wurde aber zur Neuberechnung der Tagessatzhöhe zurückgewiesen. X. war Vater von drei Kindern und nicht bloss von einem Kind. Das war nicht berücksichtigt worden, obwohl X bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hatte, seine Frau erwarte ein drittes Kind.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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