Arrêt du: 29 novembre 2002
N° de procédure: 6S.223/2002
Recueil officiel: 129 IV 39

Sachverhalt
Die Personenwagenlenkerin X fuhr bei Dämmerung mit rund 45 km/h in Richtung eines aus einer Distanz von 100 Metern sichtbaren, gut beleuchteten und in der Mitte mit einer Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifens. Als sie mindestens 30 m davon entfernt war, betrat die hell gekleidete Fussgängerin A. in eiligem Schritt den Streifen, ohne auf der Verkehrsinsel einen Halt einzulegen. Sie stiess mit dem linken Rückspiegel des vorbeifahrenden Personenwagens zusammen.

Prozessgeschichte
X wurde deswegen der fahrlässigen Körperverletzung durch Missachten des Vortritts sowie der mangelnden Aufmerksamkeit schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Man warf der Lenkerin vor, sie hätte die Kollision vermeiden können, wenn sie sofort nach Erblicken der Fussgängerin eine Vollbremsung eingeleitet hätte.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Lenkerin gutgeheissen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Bei zweigeteilten Zebrastreifen muss der Fussgänger spätestens auf der Verkehrsinsel prüfen, ob der zweite Teil des Übergangs betreten werden kann, ohne dass Fahrzeuglenker zu brüsken Brems- und Ausweichmanövern gezwungen werden. Zu einem Warten auf der Insel ist der Fussgänger jedoch nur verpflichtet, wenn Fahrzeuge bereits so nahe sind, dass sie nicht mehr rechtzeitig anhalten können. So gesehen darf der Fahrzeuglenker darauf vertrauen, dass der Fussgänger seiner Beobachtungspflicht und seiner allfälligen Wartepflicht nachkommt. Dies ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz, der auch im Verhältnis zwischen Fahrzeuglenkern und Fussgängern im Bereich von Zebrastreifen gilt.

Umgekehrt ist für das Bundesgericht aber auch klar, dass der Fahrzeuglenker das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie auf dem linksseitigen Trottoir beobachten muss. Auf diese Weise kann er erkennen, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen Anzeichen dafür bestehen, dass sie in Verletzung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflicht die Strasse in einem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten.

Aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, ob der Autofahrerin Anzeichen für ein Fehlverhalten der Fussgängerin vorgelegen hätten und ob gegebenenfalls eine dann sofort eingeleitete Bremsung die Kollision hätte vermeiden können. Die Sache wurde deshalb zur Abklärung dieser Fragen und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Link auf den Volltext des Urteils hier

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