Arrêt du: 18 mars 2010
N° de procédure: 6B_924/2009

Die Verkehrszulassungsverordnung äussert sich nicht explizit, wer das Untersuchungsergebnis der ärztlichen Kontrolluntersuchung den Behörden bekannt zu geben hat. In Frage kommen die an der Kontrolluntersuchung beteiligten Personen, d.h. der Ausweisinhaber, der die Kontrolluntersuchung durchführende Arzt oder der Spezialarzt, an welchen der Ausweisinhaber weiterverwiesen wird. Die Zuständigkeiten, wer in welchem Fall innert welcher Frist reagiert (z.B. bei Bejahung der Fahrfähigkeit, bei Unklarheit über die Fahrfähigkeit, bei Weiterverweisung an einen anderen Arzt, bei Verneinung der Fahrfähigkeit, bei widersprechenden Angaben über die Fahrfähigkeit von verschiedenen Ärzten) sind darüber hinaus weder im Strassenverkehrsgesetz noch in der Verkehrsregelverordnung und der kantonalen Strassenverkehrsverordnung geregelt. Der Arzt hat nur die Möglichkeit, nicht aber eine Rechtspflicht zur Information der Behörden.

Wegen dieser Rechtslage hatte im konkreten Fall ein Hausarzt keine Pflicht, das Strassenverkehrsamt von sich aus über die anzuzweifelnde Fahrtauglichkeit seines Patienten zu informieren. Der Hausarzt eines 82-jährigen Fahrzeuglenkers konnte deswegen nicht der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen werden, nachdem der 82-Jährige mit seinem PW in eine Radfahrerin gefahren war, welche an den Unfallfolgen starb.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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