Arrêt du: 25 septembre 2001
N° de procédure: 6S.464/2001

Nachdem ein Snowboarder eine Skipiste befahren hatte, setzte er sich am rechten Pistenrand im Einmündungsbereich der Ratrac-Spur in den Schnee. Oberhalb von ihm war F auf dieser separaten Ratrac-Spur mit einem Pistenfahrzeug zwecks Materialtransports unterwegs. Als F dort einen Eisbrocken aus seiner Fahrspur ins freie Gelände schieben wollte, rutschte dieser stattdessen in der Falllinie über das Trassee vorwärts in Richtung Skipiste. Dort prallte er mit voller Wucht gegen den Rücken des am Boden sitzenden Snowboarders. Der Snowboarder erlitt beim Zusammenprall schwere Verletzungen, denen er noch am gleichen Tag erlag.
In der Folge wurde gegen F, den Fahrer des Pistenfahrzeugs, eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Die Witwe des Opfers ersuchte die kantonalen Instanzen darum, die Untersuchung auf den für den Einsatz des Pistenfahrzeugs zuständigen stellvertretenden Pistenchef und den für die Markierung der Pisten verantwortlichen Rettungschef auszuweiten. Den ablehnenden Entscheid der kantonalen Instanzen zog die Witwe bis vor Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Weder dem stellvertretenden Pistenchef noch dem Rettungschef könne eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Der Einsatz eines Pistenfahrzeuges für Materialtransporte während der Pistenöffnungszeiten stelle für sich allein keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Auch die hiefür getroffenen Sicherheitsmassnahmen seien ausreichend gewesen. Ausserhalb der Piste habe eine eigene Fahrspur für Pistenfahrzeuge bestanden. Diese sei mit einem Fahrverbot für Skifahrer signalisiert und im Steilhang zudem mit einem Seil von der Piste abgegrenzt gewesen. Zudem sei das fragliche Skigebiet grossräumig angelegt und Hindernisse könnten von weitem gesehen werden. Im Übrigen erscheine es auch als zweifelhaft, ob dieser Unfall für den stellvertretenden Pistenchef voraussehbar gewesen sei. Aus all diesen Gründen könne dem stellvertretenden Pistenchef kein Vorwurf gemacht werden. Im Weiteren existiere auch keine Pflicht, die Fahrspur von Pistenraupen, die zum Zweck von Warentransporten eingesetzt werden, generell von der Piste abzugrenzen. Da die angebrachte Markierung genügend gewesen sei, könne auch dem Rettungschef keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.

Volltext des Urteils siehe hier.

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