Arrêt du: 27 octobre 2005
N° de procédure: 6S.247/2005

Sachverhalt
X. wollte am 28. Januar 2004 kurz nach Mittag auf einer schneebedeckten Landstrasse zwischen Elm und Matt nach links abbiegen. Während des Linksabbiegens wurde er von Y. links überholt. Die beiden Fahrzeuge streiften einander. Y. rammte einen Schneehaufen und einen Gartenzaun. X. wird vorgeworfen, sich nicht mit einem Schulterblick vergewissert zu haben, ob ein Fahrzeug im Begriff war, ihn zu überholen.

Prozessgeschichte
Mit Verfügung vom 17. August 2004 wurde X. vom Einzelrichter für Strafsachen des Kantonsgerichts Glarus wegen Unterlassens der Zeichengebung beim Linksabbiegen in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt (Kant. Akten act. 2). Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus sprach ihn mit Rekursentscheid vom 5. Oktober 2004 vom Vorwurf der unterlassenen Zeichengebung frei, verurteilte ihn hingegen wegen mangelnder Rücksichtnahme beim Linksabbiegen zu einer Busse von Fr. 75.- (Art. 34 Abs. 3; Art. 39 Abs. 2 und Art. 90 Ziff. 1 SVG). Den Rekursentscheid focht X. mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Am 17. Juni 2005 hat das Obergericht des Kantons Glarus diese abgewiesen. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts ebenfalls ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Richtungsblinker gestellt. Damit hat er seine Absicht, nach links abbiegen zu wollen, insoweit korrekt angezeigt (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Es steht aber auch fest, dass die Strasse schneebedeckt und der Mittelstreifen deshalb nicht sichtbar war. Der Beschwerdeführer konnte deshalb bloss ungefähr einspuren. Dieses bloss ungefähre Einspuren schuf eine ungewisse Lage für die nachfolgenden Fahrzeuglenker. Es galt deshalb ein erhöhter Sorgfaltsmassstab. Weil der Beschwerdeführer das beabsichtigte Abbiegemanöver nicht in der bei normalen Strassenverhältnissen gebotenen, klaren und unmissverständlichen Weise auch durch korrektes Einspuren anzeigen konnte, hätte er sich zusätzlich noch nach hinten absichern müssen. Indem er dies versäumte, verstiess er gegen Art. 34 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 SVG. Mangels verkehrsregelkonformen Verhaltens kann er sich deshalb nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Nur der korrekt eingespurte Linksabbieger darf sich darauf verlassen, nicht mehr links überholt zu werden (vgl. BGE 125 IV 83 E.2d und oben erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 1998, 6S.120/1998, E. 2d)bb).

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