Arrêt du: 7 novembre 2018
N° de procédure: 6B_598/2018

Sachverhalt
Die Polizei hat X anlässlich einer Polizeikontrolle am 10. August 2016 aufgrund des starken Marihuanageruchs in seinem Personenwagen sowie der Tatsache, dass er sichtlich nervös und angetrieben wirkte, zu einem Drogenschnelltest aufgefordert. X widersetzte sich der Durchführung eines sog. MAHSAN Drogenschnelltests anhand einer Urinprobe.

Prozessgeschichte
Am 23. Mai 2017 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland X. wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen von X erhobene Berufung am 1. Februar 2018 ab. X gelangte ans Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • In seiner Beschwerde argumentierte X unter anderem, dass die Polizei zur Anordnung von Drogenschnelltests nicht befugt sei. Dies sei Sache der Staatsanwaltschaft.
  • Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es sich bei der Anordnung eines Vortests zum Nachweis von Drogen oder Medikamenten gemäss Art. 10 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung um eine sicherheitspolizeiliche Kontrolltätigkeit, die von der Polizei angeordnet werden darf, handle. Eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft wäre dann erforderlich, wenn dazu ein hinreichender Tatverdacht vorliegen müsste. Das sei aber nicht der Fall. Zwar seien anders als bei Atemalkoholtests gewisse Anzeichnen für eine entsprechend beeinträchtigte Fahrfähigkeit erforderlich; geringe Anzeichen wie ein blasser Teint oder wässrige Augen genügten jedoch. Massgebend sei letztlich, dass Personen, die ihre Fahrunfähigkeit durch Drogen- oder Medikamentenkonsum herbeiführen, grundsätzlich gleich behandelt werden sollten wie solche, die wegen Alkoholkonsums fahrunfähig sind. Begründet wird dies einerseits damit, dass mit den Kontrollen auch generalpräventive Motive verfolgt werden und anderseits, dass die Materialien der Gesetzgebung darauf hinweisen. Im Übrigen komme einem Drogenschnelltest nur Indikatorfunktion zu. Je nach Ergebnis müsse dann die tatsächliche Fahrunfähigkeit in der Folge im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme abgeklärt werden.

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