Arrêt du: 5 septembre 2018
N° de procédure: 6B_486/2018

Sachverhalt
Auf der A6 Richtung Bern fahrend war X zunächst viermal nahe auf den BMW vor ihm aufgefahren. Nachdem er diesen überholt hatte, vollzog er einen Schikanestopp, sodass der BMW abrupt bremsen musste. Im Bereich der Verzweigung Wankdorf kam es dann zur Kollision. Kurz vor Ende eines weiteren Überholmanövers zog X sein Fahrzeug nach links und dann unvermittelt nach rechts. Er touchierte dabei den BMW und drängte ihn ab. Dieser wurde über die beiden rechten Fahrbahnen hinaus abgetrieben, kollidierte mit der Leitplanke und blieb auf dem Pannenstreifen stehen. X fuhr einfach weiter.

Prozessgeschichte
In letzter kantonaler Instanz wurde X wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, 120 Tagessätzen zu Fr. 170 Geldstrafe und Fr. 800 Busse verurteilt. Zudem wurde der eineinhalb Jahre zuvor gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen widerrufen. X war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Der Vorwurf an X besteht im unzulässigen doppelten Spurwechsel vor Abschluss eines Überholmanövers.
  • Da bereits eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, muss für die Erfüllung der krassen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG eine qualifiziert erhöhte abstrakte, also eine unmittelbare Gefahr verlangt werden, die sich nur zufällig nicht verwirklicht hat. Eine konkrete Gefährdung ist nicht vorausgesetzt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung der Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung; Eventualvorsatz genügt (BGE142 IV 137). Dies war hier klar erfüllt.
  • Nicht zu beanstanden war auch, dass X der bedingte Vollzug verweigert und dass der bedingte Vollzug einer früheren Strafe widerrufen wurde. Seine Prognose war ausgesprochen ungünstig. Er hatte sich von mehreren Strafen und bereits vier Entzügen des Führerausweises nicht beeindrucken lassen.

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