Arrêt du: 12 janvier 2007
N° de procédure: 1P.484/2006

Der damals 67-jährige X war Beifahrer in einem Personenwagen, der in eine von der Polizei durchgeführte Verkehrskontrolle geriet. Die Polizei hielt den Wagen an und warf beiden Insassen vor, die Sicherheitsgurte nicht getragen zu haben. X wurde in der Folge von der kantonalen Justiz wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts als Beifahrer mit einer Busse von Fr. 60.– bestraft. Das Obergericht als kantonal letzte Instanz stützte sein Urteil auf die Aussagen der Polizei. Die am Beobachtungsposten stationierte Polizistin A und ihr Kollege B hatten beide (aus zwei verschiedenen Winkeln) gesehen, dass weder der Lenker des Wagens noch der Beifahrer angegurtet gewesen waren. Auch die Polizeibeamtin D hatte wahrgenommen, dass X den Sicherheitsgurt nicht trug, als das Fahrzeug auf den Parkplatz fuhr. X jedoch beharrte auf seiner Behauptung, den Sicherheitsgurt getragen zu haben. Diese Behauptung war durch den ebenfalls wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts gebüssten Lenker des Wagens schriftlich und mündlich bestätigt worden. X beschwerte sich gegen seine Verurteilung vergeblich vor Bundesgericht:

Das Obergericht hatte die Aussagen der Polizisten als glaubwürdig erachtet, weil diese in Bezug auf den Lenker nachweislich richtig gewesen waren. Zudem hatte auch ein im Beisein von X durchgeführter Augenschein vor Ort keine Zweifel an den Aussagen der Polizei aufkommen lassen. Die Polizei hatte zwar die Farbe des Wagens mit Schwarz statt Dunkelblau bezeichnet, jedoch die Autonummer richtig wiedergegeben. Deshalb konnte eine Verwechslung ausgeschlossen werden. Das Obergericht war davon ausgegangen, die entlastende Aussage des Lenkers des Wagens könne die Vorwürfe der Polizei nicht widerlegen, da dieser ein Bekannter von X sei. Die Polizisten hingegen stünden in keinem persönlichen Verhältnis zu X. Zudem hätten sie weder ein Interesse am Ausgang des Verfahrens noch daran, sich in einem Routineverfahren wegen falscher Anschuldigung oder falscher Zeugenaussage strafbar zu machen.

Das Bundesgericht erachtete den Vorwurf von X, das Obergericht habe das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung verletzt, als unbegründet: Entgegen der Meinung von X habe das Obergericht die Aussagen der Polizei keineswegs unkritisch übernommen. Es habe die belastenden und entlastenden Aussagen gewürdigt und vertretbar begründet, weshalb es die Verurteilung als richtig erachtete. An der Schuld von X gebe es keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel.

Zudem hatte sich X durch das Obergericht ungerecht behandelt gefühlt, weil dieses der Ansicht gewesen war, er wolle mit seinen Aussagen die Polizeibeamtin D in ein schlechtes Licht rücken. Auch dieses Vorbringen von X sei unbegründet, befand das Bundesgericht: X habe die Polizeibeamtin unter anderem als „Powerfrau“, „Heldin“ oder „Hilfspolizistin“ bezeichnet und ausgesagt, die Polizei habe alles darauf ausgerichtet, ihn „mit Dreck zu bewerfen“. Diese Zitate stünden dem Eindruck des Obergerichts, X betreibe eine „zunehmende Polemik“ gegen die Beamtin, jedenfalls nicht entgegen.

Damit wies das Bundesgericht die Beschwerde von X ab. Dieser musste ausser der Busse von Fr. 60.– und den kantonalen Verfahrenskosten auch noch die Bundesgerichtsgebühr von Fr. 2000.– bezahlen.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1P.484/2006)

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