Arrêt du: 2 février 2016
N° de procédure: 4A_479/2015

Sachverhalt
A. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) verunfallte am 17. Juli 2011 mit ihrem Motorrad auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Norden in einer Linkskurve zwischen dem Tunnel Sonnenberg und dem Tunnel Reussport. Der Unfall ereignete sich im Bereich einer Baustelle und bei Regen. Die Klägerin erlitt dabei leichte Verletzungen.

Prozessgeschichte
Mit Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 9. Mai 2012 wurde die Klägerin vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs freigesprochen. Mit Eingabe vom 5. November 2014 machte die Klägerin eine Klage beim Kantonsgericht Luzern anhängig und beantragte, die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beklagte, Beschwerdeführerin) sei als Werkeigentümerin der Strasse zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 17'349.40 zuzüglich Zins zu 5 % ab 17. Juli 2011 zu bezahlen. Mit Urteil vom 4. August 2015 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr. 13'012.05 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2011 zu bezahlen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft war damit nicht einverstanden und gelangte bis ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Vorliegend stellte die Vorinstanz fest, dass die Baustelle nur mit dem Signal "Baustelle" gekennzeichnet war. Die Strasse habe aber, so die Vorinstanz weiter, nicht die notwendige Griffigkeit geboten, die ein Verkehrsteilnehmer, namentlich ein Motorradfahrer, auch bei Regen und im Bereich einer Baustelle erwarten dürfe. Die Strasse sei vielmehr "sehr rutschig" und es sei schwierig gewesen auf der Strasse zu stehen; "es sei wie Schmierseife gewesen". Nach den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin sodann bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht mit einer derart rutschigen Fahrbahn rechnen müssen und können. Ist aber nach den Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Strasse an der Stelle, wo die Beschwerdegegnerin stürzte, sehr rutschig war und konnte die Beschwerdegegnerin diese Gefahr bei zumutbarer Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennen und musste sie damit nach den Umständen auch nicht rechnen, hätte die Beschwerdeführerin an dieser Stelle zumindest das Signal "Schleudergefahr", das vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn warnt (Art. 5 Abs. 1 SSV), anbringen müssen, um auf diese Gefahr hinzuweisen. Das Anbringen dieser Signalisation war denn der Beschwerdeführerin nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz "zumutbar und günstig". Die Vorinstanz erblickte damit in der fehlenden Signalisation zu Recht einen Werkmangel nach Art. 58 Abs. 1 OR.
  • Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz die adäquate Kausalität bejaht habe. Die Vorinstanz erwog dazu, dass es entscheidend sei, ob der Werkmangel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden herbeizuführen. Diese Frage sei zu bejahen. Eine rutschige Fahrbahn sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zweifellos geeignet, den Sturz einer Motorradfahrerin und die daraus resultierenden Aufwandspositionen zu verursachen. Dies umso mehr, als sich die rutschige Stelle in einer Linkskurve befunden habe. Die adäquate Kausalität sei damit zu bejahen. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

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