Arrêt du: 27 juillet 2026
N° de procédure: 6B_772/2025
Sachverhalt
Lenker A. wurde bereits mit Strafbefehl vom 30. August 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt.
Am 27. Februar 2023 fuhr A. mit seinem Auto mit 74 km/h (nach Abzug) statt der erlaubten 30 km/h.
Prozessgeschichte
Am 22. Januar 2024 sprach das Einzelgericht in Strafsachen A. der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG schuldig. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 110.– mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch A. erhoben dagegen Berufung. Das Appellationsgerichts Basel-Stadt bestätigte die Verurteilung von A., verurteilte ihn jedoch zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Probezeit von zwei Jahren. A. zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Dieses hat die Beschwerde abgewiesen.
Entscheidende Erläuterungen des Bundesgerichts
Bei einem Raserdelikt kann es eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren geben (Art. 90 Abs. 3 SVG). Bei Ersttätern kann unter Umständen «bloss» eine Geldstrafe verhängt werden (sog. Ersttäterprivileg, Art. 90 Abs. 3ter SVG).
Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesgericht die Frage gestellt, ob Art. 90 Abs. 3ter SVG auch Vorstrafen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG umfasst. Das Bundesgericht setzte sich dafür sowohl mit der Lehre wie auch der kantonalen Rechtsprechung auseinander. In der Lehre werden verschiedene Auffassungen vertreten (E. 2.4.3).
Die Obergerichte der Kantone Zürich, Aargau und Genf wenden das Ersttäterprivileg bei einer Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht an (E. 2.4.4).
Sowohl Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3ter SVG enthalten den Wortlaut «ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer». Gemäss ständiger Rechtsprechung bedingt dies zumindest das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr, das heisst, das in Anbetracht der Umstände eine konkrete Gefährdung oder eine Verletzung nahe gelegen haben muss. Ein solcher Täter kann daher nicht als unbescholten gelten. (E. 2.5.4). In der deutschsprachigen Version gibt es den Zusatz «respektive mit Verletzung oder Tötung anderer». Die französische und die italienische Sprachfassung benutzen statt «respektive» die Wendungen «ou/o» (E. 2.5.2). In die gleiche Richtung geht auch die Aussage des Kommissionssprechers in den Gesetzesmaterialien, dass sämtliche Vergehen und Verbrechen (nicht Übertretungen) im Strassenverkehr berücksichtigt werden, bei denen Dritte ernstlich gefährdet, verletzt oder getötet wurden.
Die Auslegung und die Entstehungsgeschichte legen somit nah, dass das Ersttäterprivileg auch bei einer vorangegangenen Tat nach Art. 90 Abs. 2 SVG (oder anderen Strassenverkehrsvorstrafen) ausgeschlossen wird.
Für die BFU relevanten Folgerungen aus diesem Urteil
- Das Bundesgericht hat sich zum ersten Mal klar zur Auslegung von Art. 90 Abs. 3ter SVG betreffend dem Ersttäterprivileg geäussert. Es schränkt den Anwendungsbereich ein. Weil sich dadurch die strafrechtlichen Folgen für Wiederholungstäter verschärfen, kann dies eine abschreckende Wirkung haben.
- Um das Ersttäterprivileg auszuschliessen, muss die vorangegangene Tat kein Raserdelikt gewesen sein. Das bedeutet, dass nicht nur das Rasen an sich, sondern allgemein wiederholt gefährliches Verhalten im Verkehr sanktioniert wird. Das kann die Botschaften der BFU stärken.
- Im Urteil 6B_1372/2023 (publ. 151 IV 88) vom 13. November 2026 entschied das Bundesgericht, dass das Ersttäterprivileg auch bei Neulenkenden angewendet werden könne, welche noch nicht seit mindestens zehn Jahren über einen Fahrausweis verfügten. Aus Optik Verkehrssicht ist dies bedenklich. Die nun restriktivere Auslegung des Ersttäterprivilegs ist daher begrüssenswert. Das Bundesgericht sendet damit ein klares Signal zu Gunsten der Verkehrssicherheit.
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