Arrêt du: 7 octobre 2019
N° de procédure: 6B_908/2018

Sachverhalt
A wurde dreimal mit Hilfe der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) beim Autofahren erwischt, obwohl ihm einige Monate zuvor der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.

Prozessgeschichte
Kantonal wurde der Autofahrer gestützt auf die AFV-Aufnahmen unter anderem des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen. Der Autofahrer gelangte ans Bundesgericht und machte dort geltend, durch das Einsetzen der AFV sei sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden. Ausserdem sei die gesetzliche Grundlage für den Einsatz der AFV im Kanton Thurgau nicht ausreichend. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und unter anderem Folgendes festgehalten.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts

  • Die AFV kann mobil oder stationär sein und erfasst mithilfe einer Kamera die Kontrollschilder von Fahrzeugen. So kann einerseits auf die Identität des Fahrzeughalters geschlossen werden, andererseits werden auch Zeitpunkt, Standort, Fahrtrichtung und Fahrzeuginsassen ermittelt. Anschliessend werden die erkennungsdienstlichen Informationen mit anderen Datensammlungen zusammengeführt und automatisch abgeglichen. Innert Sekunden können so komplexe Datensätze seriell und simultan zu einem Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil verarbeitet werden.
  • Die AFV kann eine abschreckende Wirkung zeigen und mit einem Gefühl der Überwachun einhergehen, das die Selbstbestimmung wesentlich hemmen kann. Damit stellt eine AFV einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 Bundesverfassung dar.
  • Schwere Grundrechtseingriffe bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist insbesondere erforderlich, dass der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der Daten hinreichend bestimmt ist. Gemäss Bundesgericht bildet das Polizeigesetz des Kantons Thurgau entgegen der Auffassung des kantonalen Obergerichts keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Einsatz der AFV. Für die Strassenverkehrsteilnehmer sei nicht vorhersehbar, welche Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft bzw. abgeglichen werden. Nicht ausreichend geregelt sei weiter die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten.
  • Mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage wurden die Aufzeichnungen der AFV im konkreten Fall somit rechtswidrig erhoben. Ihre Verwertung als Beweis wäre gemäss der Strafprozessordnung (Art. 141) nur zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten gehen würde. Fahren ohne Berechtigung hingegen sei keine schwere Straftat, sondern "bloss" ein Vergehen.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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