Arrêt du: 26 novembre 2001
N° de procédure: 6A.106/2001

Sachverhalt
S fuhr um die Mittagszeit mit ihrem PW innerorts zwei Fussgängerinnen an, die auf dem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollten. S lenkte ihren PW in angetrunkenem Zustand. Die auf Grund einer Blutentnahme rückgerechnete Blutalkoholkonzentration ergab einen Minimalwert von 2,3 Promille und einen Maximalwert von 2,9 Promille. Nach dem Protokoll der ärztlichen Untersuchungen waren das Verhalten von S ruhig, Gesicht und Sprache unauffällig und das Gleichgewicht sicher. Nach Einschätzung des Arztes schien sie nicht merkbar unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben.

Prozessgeschichte
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde ein vorsorglicher Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verfügt und gleichzeitig ein vorsorgliches Mofa-Fahrverbot auf unbestimmte Zeit angeordnet. Den Erlass einer definitiven Verfügung machte die Behörde abhängig von einer Fahreignungsbegutachtung. Der Fall gelangte bis ans Bundesgericht. Im konkreten Fall hiess das Bundesgericht den Antrag auf einen sofortigen vorsorglichen Ausweisentzug gut.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Das Verhalten von S deute auf eine aussergewöhnliche Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit) hin. Diese erlaube es S nicht mehr, ihre Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, und sie könne die Neigung, in übermässigen Mengen Alkohol zu konsumieren, nicht kontrollieren. Daher sei es angezeigt, S den Führerausweis vorsorglich zu entziehen – jedenfalls bis gestützt auf ein fachärztliches Gutachten geklärt sei, ob S aus verkehrsmedizinischer Sicht zum Lenken von Fahrzeugen in der Lage sei oder nicht. Besondere Umstände, die gegen einen vorsorglichen Entzug sprechen, lägen hier nicht vor.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

Le texte intégral des arrêts sélectionnés par le BPA peut être consulté sur le site Internet du Tribunal fédéral:

  • Les arrêts publiés dans le recueil officiel sont disponibles ici: veuillez rechercher le numéro de l’arrêt indiqué dans notre résumé, p. ex. 129 II 82.
  • Les autres arrêts sont accessibles ici: veuillez rechercher le numéro de la procédure, p. ex. 2A.249/2000.
Les décisions des tribunaux cantonaux peuvent faire l’objet d'une recherche plein texte sur les sites Internet des cantons concernés.
Les décisions judiciaires sont en général résumées uniquement en allemand.
Vers le panier
0