Arrêt du: 23 mars 2015
N° de procédure: 100.2014.129U (Urteil Verwaltungsgericht Kanton Bern)

Thema des Urteils
Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für eine Aussentreppe und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Sachverhalt
D und E errichteten an der Westfassade ihres Reiheneinfamilienhauses eine Aussentreppe aus Metall, ohne eine Baubewilligung einzuholen.

Die fragliche Treppe ist 6,6 m hoch, 2,85 m lang und 1,75 m breit. Sie besteht aus Metallelementen, die mit roter Farbe gestrichen wurden. Die Aussentreppe weist drei Podeste auf, davon ein grösseres ungefähr auf halber Höhe der Hausfassade, das von sechs Metallstützen getragen wird und mit einem Geländer aus senkrecht angeordneten Metallstützen an seiner Vorderseite einem Balkon gleicht. Ein oberes Zwischenpodest befindet sich unmittelbar an der Gebäudefassade und hat ebenfalls ein Geländer mit waagrechten Metallleisten als Absturzsicherung. Das oberste Podest erleichtert den Zugang zum Flachdach. Es ist mit einem Geländer versehen, das 1,1 m über das Dach ragt und keine absturzsichernden Metallleisten aufweist.

Prozessgeschichte
Am 31.5.2011 stellten D und E ein nachträgliches Baugesuch. Dagegen gingen mehrere Einsprachen ein. Die Gemeinde verweigerte die Baubewilligung für das Vorhaben und ordnete den Abbruch der Aussentreppe innert vier Monaten nach Rechtskraft der Verfügung an.

A, Sohn und Erbe der inzwischen verstorbenen D und E, legte gegen diese Verfügung Beschwerde bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ein. Diese wies die Beschwerde ab. Das danach angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid im Wesentlichen. Auch das letztlich angerufene Bundesgericht entschied wie die Vorinstanzen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Verwaltungsgerichts

  • Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bernisches Baugesetz sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Art. 58 Abs. 1 der Bernischen Bauverordnung bestimmt für Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen und andere begehbare Flächen, dass sie mit ausreichendem Geländer oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen sind, soweit eine Absturzgefahr für Personen besteht. Ergänzend können die Normen und Empfehlungen der Fachverbände herangezogen werden, denen insbesondere betreffend sicherheitstechnische Fragen grosse Bedeutung zukommt (Art. 57 Abs. 7 Bernische Bauverordnung). In diesem Zusammenhang bestimmt die Schweizer Norm 543 358 des SIA «Geländer und Brüstungen» (Ausgabe März 2010) unter anderem, dass jede begehbare Fläche, bei der eine Gefährdung durch Absturz anzunehmen ist, durch ein Schutzelement gesichert sein muss. Eine Absturzgefährdung ist nach dieser Norm bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m anzunehmen.
  • Das Bernische Verwaltungsgericht und auch das Bundesgericht befanden, die fragliche Aussentreppe weise mehrere Sicherheitsmängel auf. Die Absturzhöhe zwischen dem Boden und dem ersten Podest sowie zwischen diesem und dem oberen Podest betrage jeweils 2,75 m. Folglich bestehe eine Absturzgefahr und die Aussentreppe bedürfe eines Schutzelements nach der oben genannten Norm. Das Geländer der Aussentreppe entspreche diesen Vorgaben nicht. Beim Treppenlauf vom Boden bis zum ersten Podest sei weder ein Handlauf noch ein Geländer mit absturzsichernden Leisten angebracht. Solche fehlen auch im oberen Bereich der Aussentreppe. Das erste Podest enthalte nur auf der Vorderseite ein Geländer mit absturzsichernden Leisten mit Öffnungen von weniger als 12 cm Durchmesser. Zwischen der Trittkante bzw. dem Boden des Podestes und dem Geländer liegen jedoch mehr als 5 cm. Seitlich besteht mangels absturzsichernden Leisten viel Raum zwischen der oberen Traverse und dem Balkonboden, so dass ein Kind hindurchschlüpfen und herunterfallen könnte. Ausserdem werde mit der Treppe eine zusätzliche Gefahr geschaffen, nämlich jene des Zugangs auf ein Flachdach, das nicht gegen Absturz gesichert sei. Aus diesen Gründen sei zu Recht entschieden worden, dass die Aussentreppe aus Sicherheitsgründen nicht bewilligt werden könne.


Folgerungen bfu daraus

  • Das erwähnte Urteil hat für die bfu-Präventionstätigkeit Präjudizcharakter. Der Grund dafür liegt darin, dass in diesem Urteil die Wichtigkeit technischer Sicherheitsmassnahmen für Aussentreppen an Einfamilienhäusern betont wird.
  • Sowohl das Urteil des Bernischen Verwaltungsgerichts als auch das Urteil des Bundesgerichts lassen klar erkennen, dass die Gerichte bei der baurechtlichen (verwaltungsrechtlichen) Sicht auf baubewilligungspflichtige Treppen die von der bfu favorisierte Verhältnisprävention ebenfalls in den Vordergrund stellen.
  • Technische Sicherheitsmassnahmen für baubewilligungspflichtige Treppen sind nach diesem Urteil – zumindest im Kanton Bern – nicht einfach eine empfehlenswerte Massnahme; vielmehr dienen sie der Präzisierung entsprechender Bestimmungen des kantonalen Baurechts. Wird diesem Aspekt durch die Bauherren nicht ausreichend Rechnung getragen, ist mit baupolizeilichen Massnahmen zu rechnen, die dann dazu führen, dass das vom Gesetzgeber angestrebte Schutzziel erreicht wird.


(Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 14.3.2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist / Prozess-Nr. 1C_300/2015)

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