Arrêt du: 13 avril 2006
N° de procédure: 6A.11/2006

Das kantonale Strassenverkehrsamt hegte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit von X, nachdem dieser zuvor (im Jahr 2004) mit Strafurteil wegen Erwerbs, Besitzes und Konsums von Kokain schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt worden war. Deshalb ordnete es eine Eignungsuntersuchung in der Psychiatrischen Poliklinik an. Das Gutachten hielt fest, eine Drogensucht könne nicht nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden. X solle die Chance erhalten, unter Auflagen weiter zu fahren und selbst zu beweisen, dass keine Drogensucht vorliege. Das Strassenverkehrsamt entschied daraufhin am 9.6.2005, X den Führerausweis zu belassen, jedoch mit der Auflage, künftig strikt drogenabstinent zu leben und sich – unter anderem – während eines halben Jahrs in monatlichen Abständen kurzfristig angeordneten Urinproben zu unterziehen. X akzeptierte dieses Verdikt nicht und gelangte bis vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab. Für den vorliegenden Fall kommen die auf den 1.1.2005 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen zum Sicherungsentzug zur Anwendung. Das Bundesgericht führte aus, der 37-jährige X konsumiere nach eigenen Angaben seit seinem 24. Altersjahr regelmässig Cannabis. Aufgrund seiner Verurteilung im Jahr 2004 sei zudem ein Konsum von Kokain erwiesen. Es bestünden hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass er gewohnheitsmässig Cannabis konsumiere und selbst vor einer ärztlichen Untersuchung nicht darauf verzichten könne. Bei einem solchen Konsumverhalten sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene ausserstande sei, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahrunfähigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr abzusehen. Das gelte in erhöhtem Mass für X, der beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei. Unter diesen Umständen liege ein besonderer Grund vor, der im Interesse der Verkehrssicherheit die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung erlaube. Angesichts der festgestellten Gefahr des gewohnheitsmässigen Cannabismissbrauchs erscheine es auch verhältnismässig, die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer vergleichsweise kurz bemessenen sechsmonatigen kontrollierten Abstinenz abhängig zu machen.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.11/2006)

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