Arrêt du: 28 mars 2018
N° de procédure: 1C_650/2017

Sachverhalt
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. September 2016 fuhr A. am 5. September 2016 um 23:54 Uhr in Wallisellen mit seinem Personenwagen auf dem Normalstreifen der A1 in Richtung St. Gallen. Er wechselte ohne die Richtungsanzeige zu betätigen nach rechts auf den Beschleunigungsstreifen der Autobahneinfahrt Dübendorf. Dabei überfuhr er mit allen vier Rädern die gut sichtbare, doppelt gezogene Sicherheitslinie. Anschliessend fuhr er mit ca. 80 km/h rechts an zahlreichen Fahrzeugen vorbei und wollte anschliessend wieder nach links auf den Normalstreifen wechseln, wozu er die linke Richtungsanzeige betätigte. Zu einem Fahrstreifenwechsel kam es jedoch nicht, da der Beschuldigte zwischenzeitlich auf die Anhalte-Aufforderung "Stopp Polizei" reagiert und sein Fahrzeug angehalten hatte.

Prozessgeschichte
Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A. wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 800.-- sowie einer Busse von Fr. 4'800.--. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 Einsprache. Mit Strafbefehl vom 23. März 2017 sprach die Staatsanwaltschaft A. daraufhin der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21] sowie Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A. das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am 15. Mai 2017 in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 Abs. 1 VZV (SR 741.51) den Entzug des Führerausweises für einen Monat. Diese Verfügung focht A. am 6. Juni 2017 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2017 abwies. A. gelangte daraufhin ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde ebenfalls abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die Vorinstanz hat gestützt auf diese tatsächlichen Feststellungen zu Recht auf nicht leichtes Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen. Entgegen seiner Auffassung hat er im konkreten Fall durch das Überfahren einer Sicherheitslinie und das Unterlassen der Richtungsanzeige eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen bzw. in Kauf genommen. Beim Verbot, eine doppelte Sicherheitslinie zu überfahren, handelt es sich objektiv gesehen um eine schwere Verkehrsregelverletzung, selbst wenn das Manöver keine konkrete Gefährdung zur Folge hatte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.3 S. 452 f. mit Hinweisen). Das Überfahren einer doppelten Sicherheitslinie, um auf einen Beschleunigungsstreifen einer Autobahneinfahrt zu gelangen, ohne die Richtungsanzeige zu betätigen, ist geeignet, eine Gefährdung oder Verletzung der Verkehrssicherheit herbeizuführen, und zwar in einer Art und Weise, dass Leib und Leben sowie das Vermögen der übrigen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können. Der Beschwerdeführer kann weder aus seiner Aussage, er habe den Verkehrsfluss steigern wollen, noch aus der von Nationalrat Burkart am 18. September 2017 eingereichten Motion 17.3666 etwas zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der genannten Motion soll das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen erlaubt werden. Ob, wann und in welcher Form dieses Anliegen umgesetzt werden soll, ist offen. Nicht vorgesehen ist hingegen in jedem Fall, dass zukünftig doppelte Sicherheitslinien überfahren werden dürfen, um rechts vorbei zu fahren.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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