Arrêt du: 27 mars 2013
N° de procédure: 1C_249/2012

Sachverhalt
X. fuhr am 7. November 2010 um ca. 15.50 Uhr mit einem Personenwagen auf der Autobahn A6-Süd von Rubigen in Richtung Muri. Bei Regen und nasser Fahrbahn verlor er die Herrschaft über seinen Wagen und prallte gegen die Mittelleitplanke. Es kam zu Sachschaden.

Prozessgeschichte
Das Strassenverkehrsamt entzog X. den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sprach X. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.-. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. X. legte gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamtes Beschwerde ein, die abgewiesen wurde, da eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln vorliege. X. gelangte daraufhin ans Bundesgericht, wo er auch unterlag.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verlor der Beschwerdeführer auf der Autobahn bei Regen, nasser Strasse und einer Geschwindigkeit von 120 km/h die Kontrolle über seinen Wagen und prallte gegen die Mittelleitplanke.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dem Beschwerdeführer zunächst anzulasten, trotz Regens und nasser Strasse die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausgefahren zu sein. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Geschwindigkeit in der Kurve hoch hielt, wodurch er die Rutschgefahr wegen der auf den Wagen wirkenden Fliehkräfte zusätzlich erhöhte. Zudem wiesen die Hinterreifen eine Profilrillentiefe von lediglich knapp über 1,6 mm auf. Die Fahrzeugbereifung ist für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung. Die Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet bleibt. Zwar verstösst an sich nicht gegen die Verkehrsregeln, wer mit der minimal zulässigen Rillentiefe von 1,6 mm fährt (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41]). Jedoch hätte der Beschwerdeführer seine Fahrweise an die nur noch minimale Profiltiefe seiner Pneus anpassen müssen. In Würdigung dieser Gesichtspunkte ist ihm vorzuwerfen, seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst zu haben.

Durch sein regelwidriges Verhalten verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug. Ein vom Lenker nicht mehr beherrschter Wagen auf Autobahnen, wo ausschliesslich mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird, bedeutet immer eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Es besteht vor allem das Risiko von Auffahrunfällen mit erheblichen Folgen für die Beteiligten. Indem der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen anpasste und dadurch ein Aquaplaning, d.h. ein Aufschwimmen der Reifen auf einem Wasserkeil mit Verlust der Steuer- und Bremsmöglichkeit verursachte, gefährdete er die Sicherheit des Verkehrs ernsthaft. Um von einer schweren Gefährdung ausgehen zu können, genügt es, dass der Lenker eine erhöhte abstrakte Gefahr schafft. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Verkehr. Die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lag daher nahe.

Vor Bundesrecht hält ebenso stand, wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer wertet. Es muss als bekannt vorausgesetzt werden, dass eine Fahrt von rund 120 km/h bei den gegebenen Strassenverhältnissen das Risiko von Aquaplaning hervorruft. Wie der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, war ihm zudem bewusst, dass er auf der Hinterachse mit lediglich minimaler Profiltiefe bereift war. Er verursachte den Unfall somit in voller Kenntnis um die Gefährlichkeit seiner Fahrweise. Sein Verschulden wiegt daher schwer. Die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht, wenn sie objektiv und subjektiv auf eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG schliesst. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von einer ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgeht.

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