Arrêt du: 5 octobre 2007
N° de procédure: U 612/06

Die damals 38jährige S hatte eine Auseinandersetzung mit ihrem Freund. Um diesen in Angst zu versetzen, wollte sie gegen 22 Uhr mit 1,97 Promille Alkohol im Blut vom Balkon ihrer Wohnung im zweiten Stock den Pfosten entlang hinunterklettern. Dabei stürzte sie und verletzte sich schwer.

Mit der Begründung, der Unfall sei auf ein Wagnis zurückzuführen, kürzte die Unfallversicherung von S die Geldleistungen um 50 %. Dieser Entscheid wurde vom zuständigen kantonalen Gericht im Dezember 2006 bestätigt. S war damit nicht einverstanden und gelangte als Bundesgericht. Dieses wies ihre Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

Ein Wagnis kann – entgegen der Annahme von S – nicht nur im Zusammenhang mit risikoreichen Sportarten eingegangen werden. S hatte rund 6 Meter in die Tiefe klettern wollen und sich mit dem Übersteigen ihres Balkongeländers einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, die sich kurz darauf verwirklicht hatte. Für das Verhalten von S gebe es keinen schützenswerten Grund, hielt das Bundesgericht fest, weshalb es sich objektiv betrachtet um ein Wagnis handle.

Selbst S gab zu, dass kein vernünftiger Mensch, der seine Sinne kontrollieren könne, sich so verhalte. Sie behauptete aber, aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein. Nach der Rechtsprechung wird auf eine Leistungskürzung wegen Eingehens eines Wagnisses nur dann verzichtet, wenn die versicherte Person zum fraglichen Zeitpunkt vollständig unzurechnungsfähig war (in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt von über drei Gewichtspromillen). Da die Zurechnungsfähigkeit von S gemäss einem Gutachten bloss in mittlerem Grad beeinträchtigt war, hatte die Unfallversicherung ihre Geldleistungen zu Recht gekürzt.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts U 612/06)

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