Arrêt du: 9 janvier 2017
N° de procédure: 1C_422/2016

Sachverhalt
A fuhr ein Auto mit Anhänger auf der Autobahn. Eine Polizeipatrouille wurde auf ihn aufmerksam, weil er mehrmals von der Ideallinie abkam und gegen die Leit- und Randlinie fuhr. Die Polizei begab sich daraufhin auf die Überholspur und stellte fest, dass A ein weisses A4-Blatt auf der Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtete.

Prozessgeschichte
A wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einer Busse verurteilt wegen Vornahme einer die Bedienung des Fahrzeugs erschwerenden Verrichtung. Der Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern sprach daraufhin eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde gegen die Verwarnung ab. A gelangte daraufhin an das Bundesgericht, welches die Beschwerde ebenfalls abwies.

Für die Prävention wesentliche Erwägungen
Durch den Blick auf das Blatt hat A der Strasse und dem Verkehr nicht die Aufmerksamkeit gewidmet, die unter Berücksichtigung der Verkehrsdichte, der örtlichen Verhältnisse, der Zeit, der Sicht und der voraussehbaren Gefahrenquellen nötig gewesen wäre. Der Einwand, A habe die Strasse aus dem Augenwinkel sehen können, obwohl er den Blick auf das Blatt richtete, überzeugte das Gericht nicht. Es hielt fest, dass die Sicht auf den Verkehr zumindest empfindlich eingeschränkt war, falls sie überhaupt noch vorhanden war.
A hat nicht nur seinen Blick für längere Zeit auf das Blatt gerichtet, er musste es dazu auch längere Zeit still festhalten. Damit hat er eine Verrichtung vorgenommen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert – und zwar in dem Masse, dass er nicht mehr rechtzeitig und in der erforderlichen Weise auf eine unerwartet auftretende Situation hätte reagieren können.
Weil A nicht genügend aufmerksam war und auch nicht rechtzeitig und angemessen hätte reagieren können, lag angesichts der hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit Personen- und Sachschaden nahe. Dazu kommt, dass A auch tatsächlich in Schlangenlinien fuhr. Die Gefährdung, die A durch sein Verhalten geschaffen hat, hätte gemäss dem Bundesgericht deshalb auch zu einer strengeren Strafe als einer Verwarnung führen können.

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