Arrêt du: 20 novembre 2014
N° de procédure: 1C_397/2014

Sacherhalt
A. überschritt auf der A2 bei Härkingen (Verzweigungsrampe Bern/Basel) die dort auf 80 km/h herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h.

Prozessgeschichte
Strafrechtlich wurde er unter Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt; der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die MFK Solothurn aberkannte ihm aber den (ausländischen) Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 und 90 Abs. 4 für zwei Jahre. Das Verwaltungsgericht folgte wiederum der strafrechtlichen Beurteilung und setzte die Dauer das Warnungsentzuges auf 5 Monate fest. Das Bundesgericht hingegen hiess die Beschwerde des ASTRA gut und hielt den «Rasertatbestand» für anwendbar.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Das Verwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, auf dem übersichtlichen, zweispurigen und mit einem Pannenstreifen versehenen Autobahnabschnitt, der nur deshalb eine auf 80 km/h herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit aufweise, weil er Teil einer Verzweigung sei, habe die von A. bei schwachem Verkehr begangene Geschwindigkeitsüberschreitung keine besondere Gefahr geschaffen. Es könne auch nicht der Wille des Gesetzgebers sein, dass ein Automobilist, der auf einem mit 80 km/h signalisierten Autobahnabschnitt 64 km/h zu schnell fahre, gleich behandelt werde wie einer, der dieselbe Widerhandlung auf einer Ausserortsstrecke begehe.

Das Bundesgericht hielt dem den Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 und Abs. 4 SVG entgegen und bestätigte unter Hinweis auf sein Urteil 1B_275/2013 vom 28.10.2013, dass mit Höchstgeschwindigkeit klarerweise die örtlich signalisierte maximal zulässige Geschwindigkeit gemeint ist und sich Art. 90 Abs. 4 SVG nicht auf die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV bezieht. Wer also ein Limit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschreitet, gilt unwiderlegbar als «Raser», gleichgültig, ob es sich um eine Ausserortsstrecke, eine Autostrasse oder eine Autobahn handelt.

Das ist auch sachgerecht, wäre doch sonst z.B. derjenige, der eine auf 60 km/h begrenzte Autobahnbaustelle mit 190 km/h befährt, kein Raser, weil er die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h "nur" um 70 km/h überschreitet. Schon dieses Beispiel zeigt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen kann. Im Urteil 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.2 ist das Bundesgericht (wie zuvor schon die Solothurner Staatsanwaltschaft) denn auch ohne weiteres davon ausgegangen, dass sich Art. 90 Abs. 4 SVG auf die für den betreffenden Strassenabschnitt effektiv geltende Höchstgeschwindigkeit bezieht. Daran ist festzuhalten.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ergibt sich, dass die (unzutreffende) strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls von der verwaltungsrechtlichen abweicht. Das ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung unbefriedigend, aber nicht unzulässig. Vor allem aber wirkt sich der fehlerhafte Strafbefehl zu Gunsten des Beschwerdegegners aus, der bei richtiger Rechtsanwendung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr hätte verurteilt werden müssen (Art. 90 Abs. 3 SVG).

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