Arrêt du: 5 septembre 2018
N° de procédure: 6B_486/2018

Sachverhalt
X werden verschiedene Strassenverkehrsdelikte vorgeworfen. Er ist auf der Autobahn bei ca. 80 km/h und erheblichem Verkehrsaufkommen viermal zu nahe auf den vor ihm fahrenden BMW X 5 aufgefahren. Etwas später hat er bei Tempo 120 km/h ohne Grund unerwartet und stark gebremst, sodass der mittlerweile hinter ihm fahrende BMW ebenfalls abrupt bremsen und auf den Normalstreifen hat ausweichen müssen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Schliesslich ist es auf der Abzweigung Bern-Wankdorf bei mässigem Verkehrsaufkommen zur Kollision gekommen, nachdem X kurz vor Ende des Überholmanövers sein Fahrzeug nach links und dann unvermittelt nach rechts zum Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld gezogen hat, sodass er den neben ihm fahrenden BMW mit der rechten Hinterseite touchiert und abgedrängt hat. Dieser ist über die beiden rechten Fahrbahnen hinaus getrieben worden, mit der Leitplanke kollidiert und auf dem Pannenstreifen stehen geblieben. X hat eine schraffierte Sperrfläche überquert und ist nach der Kollision einfach weiter gefahren.

Prozessgeschichte
In erster Instanz wurde X wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, 110 Tagessätzen zu Fr. 170.- Geldstrafe und Fr. 800.- Busse verurteilt. Ausserdem widerrief das Gericht einen früher bedingt gewährten Vollzug einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. X und die Staatsanwaltschaft gelangten daraufhin ans Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht erhöhte die Geldstrafe auf 120 Tagessätze. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Daraufhin gelangte X ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Nach Art. 90 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Auffassung des Bundesgerichts ist die Verurteilung von X wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 3 SVG mit Bundesrecht vereinbar.

    X hat mit seinem Verhalten gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Zudem darf der Fahrzeugführer gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und gemäss Art. 10 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV) nach dem Überholen erst dann wieder einbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Auch diese Vorschrift hat X missachtet.

    Bei der Unfallstelle im Bereich Bern-Wankdorf handelt es sich um eine heikle Verzweigung, wo mit in verschiedene Richtungen einspurenden Fahrzeugen gerechnet werden muss. Dies macht das Fahrmanöver von X unbesehen der effektiven Folgen besonders gefährlich ; der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten und des mässigen Verkehrsaufkommens besonders nahe. Letztlich war es daher dem Zufall zu verdanken, dass lediglich ein Sachschaden entstand.

    X hat wissentlich, willentlich und rücksichtslos einen Fahrbahnwechsel vorgenommen. Damit hat er das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten unter den gegebenen Umständen mindestens in Kauf genommen.


  • Auch die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs ist nicht zu beanstanden. X hat sich weder von vier Führerausweisentzügen seit 2008 noch von bedingten Geldstrafen beeindrucken lassen, sondern noch innerhalb des ersten Jahres seit dem letzten Urteil delinquiert. Sein Verhalten zeigt deutlich, dass die bisherigen Sanktionen ihre Warnwirkung verfehlt haben und weist auf eine ausgeprägte, dauerhafte Uneinsichtigkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen hin. Bei der nun beurteilten Tat hat X ein äusserst riskantes und unverantwortliches Verhalten an den Tag gelegt und weder Einsicht noch Reue gezeigt. Gemäss Bundesgericht ist nicht zu erwarten, dass sich X künftig an die Strassenverkehrsregeln halten wird.
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