Was sagt das Gesetz zu E-Bikes?
Das Schweizer Gesetz behandelt alle E-Bikes als Motorfahrräder. Dabei wird zwischen langsamen, schnellen und schweren E-Bikes unterschieden. Je nachdem gelten andere Vorschriften.
E-Bikes sind Motorfahrräder
Um die Regelungen für den Langsamverkehr zu harmonisieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wurden per 1. Juli 2025 verschiedene Vorschriften angepasst. Ein E-Bike gilt rechtlich gesehen als «Motorfahrrad» gemäss Art. 18 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS. Es lassen sich dabei die folgenden drei Varianten unterscheiden:
- Leicht-Motorfahrräder (Art. 18 Bst. b Ziff. 1 VTS), sog. langsame E-Bikes
- Höchstens 500 W Motorleistung
- Elektrischer Antrieb bis höchstens 25 km/h
- Gesamtgewicht von höchstens 250 kg (E-Bike inkl. Beladung)
- Schnelle Motorfahrräder (Art. 18 Bst. a Ziff. 2 VTS), sog. schnelle E-Bikes
- Höchstens 1000 W Motorleistung
- Elektrischer Antrieb bis höchstens 30 km/h und allfällige Tretunterstützung, die bis 45 km/h wirkt.
- Einplätzige, einspurige E-Bikes (d. h. beispielsweise keine dreirädrigen Cargo-E-Bikes oder Lastenvelos)
- Gesamtgewicht von höchstens 200 kg (E-Bike inkl. Beladung)
- Schwere Motorfahrräder (Art. 18 Bst. e VTS), sog. schwere Cargo-E-Bikes für Lasten- und Personentransport
- Höchstens 2000 W Motorleistung
- Elektrischer Antrieb bis höchstens 25 km/h
- Gesamtgewicht von höchstens 450 kg (E-Bike inkl. Beladung)
Cargo-E-Bikes sind entweder Leicht-Motorfahrräder oder schwere Motorfahrräder
Gut zu wissen: Cargo-E-Bikes für den Lasten- und Personentransport gehören entweder zu den Leicht-Motorfahrrädern oder zu den schweren Motorfahrrädern – je nach Ausführung. Die bis zur Gesetzesänderung vom 1. Juli 2025 in Verkehr gebrachten Cargo-E-Bikes gehören in der Regel zu den langsamen E-Bikes, da schwerere Modelle noch nicht zugelassen wurden.
Regeln für E-Bikes
Regeln betreffend E-Bikes finden sich in verschiedenen Erlassen: in der Verkehrszulassungsverordnung VZV, der Verkehrsregelnverordnung VRV, im Strassenverkehrsgesetz SVG und in der Signalisationsverordnung SSV. Aus Sicht der Verkehrssicherheit sind insbesondere die folgenden Punkte relevant:
- Das Mindestalter für das Führen von E-Bikes beträgt 14 Jahre (Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Verkehrszulassungsverordnung VZV).
- Langsame E-Bikes dürfen ab dem 16. Geburtstag ohne Führerausweis gefahren werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. d VZV und Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV). Wer jünger ist oder ein anderes E-Bike-Modell fährt, benötigt mindestens einen Führerausweis der Kategorie M (Art. 3 Abs. 3 VZV).
- Für schnelle und schwere E-Bikes sind ein Kontrollschild und ein Fahrzeugausweis erforderlich (Art. 90 VZV). Langsame E-Bikes brauchen weder ein Kontrollschild noch einen Fahrzeugausweis (Art. 72 Abs. 1 Bst. k VZV).
- E-Bikerinnen und E-Biker haben die Vorschriften für Velofahrerinnen und Velofahrer zu beachten und müssen daher Velostreifen und signalisierte Velowege benützen (Art. 42 Abs. 4 Verkehrsregelnverordnung VRV, Art. 46 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz SVG, Art. 33 Abs. 1 Signalisationsverordnung SSV).
- Alle E-Bikes müssen mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein (Art. 30 Abs. 2 VRV).
- Seit 1. April 2024 gilt für neu in Verkehr gesetzte schnelle E-Bikes eine Tachopflicht (Art. 178b Abs. 3 VTS). E-Bikerinnen und E-Biker müssen den Geschwindigkeitsmesser während der Fahrt im Blickfeld haben und die Höchstgeschwindigkeiten in Tempo-20- und Tempo-30-Zonen einhalten. Bereits in Verkehr stehende E-Bikes müssen bis am 1. April 2027 nachgerüstet werden (Art. 222q VTS).
- Seit 1. Juli 2025 umfasst die Signalisation «Fahrrad» Velos und alle Kategorien von E-Bikes, d. h. langsame, schnelle und schwere E-Bikes (Art. 64 Abs. 6 SSV).
- Seit 1. Juli 2025 umfasst die Signalisation «Motorfahrrad» die Kategorien schnelle und schwere E-Bikes (Art. 64 Abs. 6bis SSV).
- Seit 1. Juli 2025 nimmt die Zusatztafel «Motorfahrrad freiwillig» die Lenkerinnen und Lenker von schnellen und schweren E-Bikes von der Velowegbenützungspflicht aus. Sie können entscheiden, ob sie den Veloweg oder die angrenzende Fahrbahn benützen wollen (Art. 64a Abs. 3 SSV).
- Seit 1. Juli 2025 bedeutet die Zusatztafel «Motorfahrrad verboten», dass mit schnellen und schweren E-Bikes der Weg nicht befahren werden darf. Auch nicht mit ausgeschaltetem Motor (Art. 64a Abs. 4 SSV).
Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat eine Übersicht über die Signale zusammengestellt, die für E-Bikes relevant sind.
Kindertransport mit dem E-Bike
Je nach E-Bike darf man unterschiedlich viele Kinder transportieren. Seit 1. Juli 2025 dürfen mit langsamen E-Bikes höchstens vier Kinder transportiert werden (Art. 42 Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 63 Abs. 3 Bst. d sowie Abs. 4 VRV und Art. 175 Abs. 5 VTS i.V.m. Art. 180 Abs. 1 Bst. b VTS).
Die Kinder müssen dabei auf sog. «geschützten Plätzen» mitgeführt werden. Das heisst: Entweder im Veloanhänger, im Kindersitz oder bei langsamen Cargo-E-Bikes auf den entsprechenden Sitzen. Bei Cargo-E-Bikes sind Anhänger nur erlaubt, wenn das Cargo-E-Bike selbst nicht mehr als zwei Plätze hat.
Je nachdem, ob man also ein «reguläres» langsames E-Bike oder ein langsames Cargo-E-Bike fährt, sind verschiedene Konstellationen möglich. Zum Beispiel:
- Ein Kind im Kindersitz und zwei im Anhänger.
- Ein Kind im Kindersitz und drei auf Plätzen in der Cargobox.
- Ein Kind auf einem Platz in der Cargobox und zwei im Anhänger.
- Zwei Kinder auf zusätzlichen Sitzplätzen auf dem E-Bike.
Mit einem schnellen E-Bike können höchstens drei Kinder transportiert werden – zwei im Veloanhänger und eines auf dem Kindersitz (Art. 42 Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 63 Abs. 3 Bst. d sowie Abs. 4 VRV).
Die Anzahl Plätze für Erwachsene und Kinder bei den schweren Cargo-E-Bikes für den Lasten- und Personentransport richtet sich nach der Nutzlast (Art. 175 Abs. 5 VTS). Zusätzlich zu den Sitzplätzen auf dem Bike können – wie bei den langsamen Cargo-E-Bikes – zwei Kinder im Anhänger mitgeführt werden, sofern das E-Bike selbst nicht mehr als zwei Plätze hat (Art. 63 Abs. 3 Bst. d VRV).
Velohelm: Ja oder nein?
Wer ein Leicht-Motorfahrrad (also ein langsames E-Bike) oder ein schweres Motorfahrrad (also ein schweres Cargo-E-Bike für den Lasten- und Personentransport) fährt, ist nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen (Art. 3b Abs. 2 Bst. g VRV). Aus Sicherheitsgründen empfiehlt die BFU jedoch, einen Velohelm zu tragen.
Wer ein schnelles E-Bike fährt, muss einen nach Norm EN 1078 geprüften Velohelm tragen (Art. 3b Abs. 3 VRV). Das gilt auch für ein Kind auf einem Kindersitz (Art. 3b Abs. 1 und 3 VRV). Für die Kinder im Veloanhänger gilt keine Helmpflicht. Die BFU empfiehlt aber, dass auch die Kinder im Anhänger einen Velohelm tragen. Was einen sicheren Velohelm ausmacht und worauf beim Tragen zu achten ist, steht im Ratgeber «Velohelm – Tipps für Kauf und Gebrauch».