Egal ob Verbrennungs- oder Elektromotor: Grundsätzlich müssen alle Motorfahrzeuge in der Schweiz auch am Tag ihre Tagfahrlichter, Abblendlichter oder anderen, für die Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter verwenden. Ausnahmen gibt es nur wenige.

Fahren mit Licht am Tag gilt für alle Motorfahrzeuge

Motorfahrzeuge müssen gemäss Art. 30 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung auch am Tag mit Licht fahren. Das gilt für alle motorisierten Fahrzeuge – egal ob Verbrennungs- oder Elektromotor. Je nach Fahrzeugart kommen dabei Tagfahrlichter, Abblendlichter oder andere, für die Fahrzeugart vorgeschriebene Lichter zum Einsatz (z. B. bei E-Bikes).

Diese Regelung gilt so seit dem 1.1.2014. Die Ausnahmen wurden per 1.4.2022 angepasst. Ausgenommen sind:

  • Motorfahrzeuge, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden (z. B. Motoreinachser)
  • Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h (z. B. ein elektrischer Rollstuhl)
  • Motorfahrzeuge, die vor dem 1.1.1970 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden (Oldtimer)

Auch E-Bikes und E-Trottinette müssen mit Licht am Tag fahren

Es müssen also auch alle E-Bike-Lenkerinnen und -Lenker in der Schweiz am Tag mit Licht fahren – egal ob langsames (bis 25 km/h) oder schnelles (bis 45 km/h) E-Bike. Die Lichter müssen fest am Velo angebracht sein. Die Pflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen.

Die Regelung gilt auch für elektrisch angetriebene Kleinstfahrzeuge wie E-Trottinette. Weitere Informationen dazu liefert das Bundesamt für Strassen (ASTRA).

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