Kontrollfahrten können angeordnet werden, um die Fahrkompetenz und Fahreignung zu prüfen. Es gibt verschiedene Gründe, die dazu führen können, dass eine Kontrollfahrt angeordnet wird. Eine Übersicht.

Sinn und Zweck einer Kontrollfahrt

Die Kontrollfahrt wird in verschiedenen Situationen durchgeführt.

Bei einer Kontrollfahrt kann die Fahrkompetenz geprüft werden. Das beinhaltet die Fahrzeugbedienung und weitere Aspekte, wie beispielsweise das Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden, wie sich die Lenkerin oder der Lenker an die Verkehrsverhältnisse anpasst, wie sie oder er mögliche Gefahren erkennt und darauf reagiert oder ob sie oder er korrekt auf eine Autobahn einfahren kann.

Die Fahrkompetenz wird z. B. geprüft bei im Verkehr auffällig gewordenen Seniorinnen und Senioren und bei Fahrzeuglenkenden mit gesundheitlichen Einschränkungen. Die Fahrkompetenz wird von Verkehrsexpertinnen und -experten, die an der Kontrollfahrt teilnehmen, beurteilt.

Eine Kontrollfahrt kann auch zur Klärung der Fahreignung durchgeführt werden. In diesem Fall nimmt zusätzlich zur Verkehrsexpertin auch ein Arzt an der Fahrt teil. Die Fahreignung wird nach der Fahrt vom Arzt beurteilt.

Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollfahrt

Wenn Zweifel an der Fahrkompetenz bestehen, kann die kantonale Behörde eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (Art. 29 der Verkehrszulassungsverordnung).

Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf sie nur anordnen, wenn im Rahmen der medizinischen Untersuchung Zweifel an der Fahreignung einer Person entstehen. In dieser Situation kann eine Verkehrsmedizinerin oder ein Verkehrsmediziner eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt bei der kantonalen Behörde beantragen.

Folgen einer nicht bestandenen Kontrollfahrt

Wenn die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht besteht, wird der Führerausweis entzogen bzw. der ausländische Führerausweis aberkannt. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (Art. 29 Verkehrszulassungsverordnung).

Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Folge aufmerksam machen.

Nach nicht bestandener Kontrollfahrt kann die betroffene Person ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen, wenn sie wieder als Fahrzeugführerin oder -führer zum Verkehr zugelassen werden will. Falls jedoch medizinische Gründe zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt haben, muss abgeklärt werden, ob die medizinischen Mindestanforderungen für das Lenken eines Motorfahrzeugs erfüllt sind.

Rechtsprechung

Im Folgenden finden Sie einige Urteile zum Thema. Der BFU-Rechtsdienst hat diese Urteile zusammengefasst und aus Präventionssicht analysiert. Sie können den Originaltext aller Urteile auch auf der Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) nachlesen.

Eine Kontrollfahrt wird im Interesse der Verkehrssicherheit angeordnet

Die Kontrollfahrt kann angeordnet werden, um zu klären, ob auffällige Lenkerinnen und Lenker noch geeignet zum Lenken eines Motorfahrzeugs sind. Dies kann Senioren treffen, aber auch andere Fahrzeuglenkerinnen. Gerichtsurteil dazu:

  • Seit dem 1. Januar 2019 müssen alle Fahrzeuglenkerinnen und -lenker ab 75 Jahren alle zwei Jahre eine medizinische Kontrolluntersuchung durchführen lassen. Wenn nach dieser Untersuchung unklar bleibt, ob die betreffende Person fahrgeeignet ist, kann eine Kontrollfahrt angeordnet werden. Dies geschieht im Interesse der Verkehrssicherheit; es geht um den Schutz möglicher Opfer im Strassenverkehr ().

Konkreter Anlass für die Anordnung einer Kontrollfahrt

Die Anordnung einer Kontrollfahrt erfolgt nie ohne Grund. Gerichtsurteile dazu:

  • Es gibt auch bei Seniorinnen und Senioren keine anlasslose regelmässige Kontrollfahrt (Bundesgerichtsurteil 6A.3/2007 vom 15. März 2007). Eine Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.
  • Ein älterer Fahrzeuglenker ist durch Fahrfehler auffällig geworden, die auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können – Anordnung Kontrollfahrt ist gerechtfertigt (Bundesgerichtsurteil 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007). Eine Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.
  • Der nicht rechtzeitige Austausch eines ausländischen gegen einen schweizerischen Führerausweis allein berechtigt noch nicht zur Anordnung einer Kontrollfahrt (Bundesgerichtsurteil 1C_49/2014 vom 25.6.2014). Eine Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier.

Folgen und Anfechtbarkeit einer nicht bestandenen Kontrollfahrt

Besteht eine Fahrzeuglenkerin oder ein Fahrzeuglenker die angeordnete Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis nach der Kontrollfahrt eingezogen (Art. 14 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz, Art. 29 Abs. 1 und 2 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung). Das Ergebnis der Kontrollfahrt kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden (Bundesgerichtsurteil 136 II 61).

Ablauf einer Kontrollfahrt

Die Kontrollfahrt erlaubt ein Urteil darüber, ob Fahrzeuglenkerinnen und -lenker die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und die Geschicklichkeit zum Fahren besitzen. Wenn die Fahrzeuglenkenden während der Kontrollfahrt ein gefährliches Verhalten zeigen (z. B., indem sie unmittelbar nach dem Einlegen des Rückwärtsgangs den hinter ihnen parkierten Wagen anfahren), kann die Verkehrsexpertin oder der Verkehrsexperte die Kontrollfahrt abbrechen und sie als nicht bestanden erklären (Bundesgerichtsurteil 6A.44/2006 vom 4.9.2006).

Vergleichen Sie dazu auch die Richtlinien Nr. 19a der Vereinigung der Strassenverkehrsämter über die Kontrollfahrt für Seniorinnen und Senioren oder aus medizinischen Gründen angeordnete Kontrollfahrt. Diese Richtlinien bezwecken eine einheitliche Durchführung und Beurteilung der Kontrollfahrten.

Mehr Informationen

Mehr zum Thema Risiken im Strassenverkehr finden Sie im Dossier «Risiken im Strassenverkehr».

Zum Warenkorb
0