Es gelten unterschiedliche Regeln, wo elektrisch angetriebene Fahrzeuge wie E-Trottinett, E-Roller oder E-Skateboard fahren dürfen. Ein Überblick.
Elektrische Fahrzeuge
Die zwei ausschlaggebenden Bedingungen, die entscheiden, welches Fahrzeug wo fahren darf: Kann das Fahrzeug einer gesetzlichen Fahrzeugart zugeordnet werden (z. B. Motorfahrrad)? Und erfüllt das Fahrzeug alle dafür notwendigen Voraussetzungen? Die elektrischen Fahrzeuge lassen sich wie folgt unterteilen:
E-Trottinette
Wenn E-Trottinette über Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder verfügen, die genügend stark gebaut sind, gelten sie nach Art. 18 Bst. b Ziff. 2 VTS als Leicht-Motorfahrräder. Das sind Fahrzeuge mit höchstens 0,5 kW Motorleistung und einem elektrischen Antrieb, der bis 20 km/h wirkt. Für solche Fahrzeuge gelten die folgenden Anforderungen:
- Mindestalter: 14 Jahre
- Führerausweis: 14–16 Jahre Kat. M; ab 16 Jahren kein Führerausweis nötig
- Helm: Nicht erforderlich, aber empfohlen
- Typengenehmigung*: Nicht erforderlich
- Kontrollschild: Nicht erforderlich
E-Roller
E-Roller gelten nach Art. 18 Bst. b Ziff. 1 VTS als Leicht-Motorfahrräder, wenn sie höchstens 0,5 kW Motorleistung und einen elektrischen Antrieb haben, der bis 25 km/h wirkt. Für solche Fahrzeuge gelten die folgenden Anforderungen:
- Mindestalter: 14 Jahre
- Führerausweis: 14–16 Jahre Kat. M; ab 16 Jahren kein Führerausweis nötig
- Helm: Nicht erforderlich, aber empfohlen
- Typengenehmigung*: Nicht erforderlich
- Kontrollschild: Nicht erforderlich
Es gibt auch E-Roller, die schneller als 25 km/h fahren können. Für diese gelten die Vorschriften für Motorräder.
Elektro-Stehroller (auch Monowheel, Smart Wheel usw.)
Elektro-Stehroller werden in Art. 18 Bst. d VTS aufgeführt. Sie werden definiert als einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis 25 km/h wirkt und eine Motorleistung von insgesamt höchstens 2 kW aufweist. Die Geschwindigkeit wird über das Halten der Balance des Fahrzeugs gesteuert.
Diese Fahrzeuge müssen über eine Typengenehmigung verfügen und mit einem Mofa-Kontrollschild und Fahrzeugausweis versehen sein. Es gelten die folgenden Anforderungen:
- Mindestalter: 14 Jahre
- Führerausweis: 14–16 Jahre Kat. M; ab 16 Jahren kein Führerausweis nötig
- Helm: Nicht erforderlich, aber empfohlen
- Typengenehmigung*: Erforderlich
- Kontrollschild: Erforderlich
Monowheels und Smart Wheels sind ebenfalls selbstbalancierende Geräte und könnten daher als Elektro-Stehroller gelten. Weil sie aktuell über keine Typengenehmigung verfügen und/oder die technischen Anforderungen nicht erfüllen, sind sie bisher nicht für den Strassenverkehr zugelassen.
E-Skateboard
E-Skateboards werden nicht ausschliesslich durch Körperkraft angetrieben. Sie haben keine Lenkstange, sind nicht selbstbalancierend und können aufgrund der aktuellen rechtlichen Anforderungen nicht als Motorfahrräder bezeichnet werden.
Sie gelten somit weder als «fahrzeugähnliches Gerät» (FäG, vgl. Beitrag in der Rechtsfrage «Wo darf ich mit meinem Trottinett (Inline-Skates, Skateboards, Kinderrad ...) fahren und welche Verkehrsregeln sind anwendbar?») noch als Motorfahrrad.
Wo darf ich nun womit fahren?
E-Monowheels, Smart Wheels und E-Skateboards dürfen aufgrund der fehlenden Typengenehmigung und/oder der Nichterfüllung der technischen Anforderungen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen benützt werden.
E-Trottinette, E-Roller und E-Stehroller sind bezüglich Verkehrsregeln den Velos gleichgestellt (Art. 42 Abs. 4 VRV). Sie dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen fahren. Wer mit einem solchen Gerät unterwegs ist, muss, falls vorhanden, die Velowege und Velostreifen benützen (Art. 46 Abs. 1 SVG). Die Fahrerinnen und Fahrer dürfen für den Fussverkehr bestimmte Verkehrsflächen nur nutzen, wenn eine Zusatztafel «Radfahrer» vorhanden ist (Art. 64 Abs. 6 SSV).
Was ist eine öffentliche Verkehrsfläche?
Verkehrsflächen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Benützerkreis offenstehen. Beispiele (Aufzählung nicht abschliessend): Trottoirs, Fussgängerzonen, Velowege oder Strassen. Auch der Parkplatz eines Einkaufszentrums gilt als öffentlich. Weiterführende Informationen bezüglich Unterscheidung öffentliche Verkehrsflächen–Privatstrassen sind hier abrufbar.
Weitere Informationen
Mehr Informationen finden Sie im Dossier «Trottinett, Skateboard und Co.».
*Die Typengenehmigung (auch Homologation) ist eine amtliche Bestätigung, dass ein Fahrzeugtyp den einschlägigen technischen Anforderungen genügt und sich für den vorgesehenen Gebrauch eignet. In der Schweiz erteilt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Typengenehmigungen.