Arrêt du: 21 novembre 2006
N° de procédure: U 398/06

Der Tennisspieler S rückte nach dem Aufschlag (Serve) sofort ans Netz vor, um den zurückkommenden Ball als Flugball (Volley) im Feld des Gegners zu versenken. Beim „Startversuch, um ans Netz zu eilen“ riss seine Achillessehne. In der Unfallmeldung verneinte S die Frage, ob seine Verletzung auf etwas Ausserordentliches wie einen Sturz oder Schlag zurückzuführen sei. Er spiele seit Jahren Tennis und habe im Anschluss an den Service einen einschiessenden Schmerz verspürt. Seine Unfallversicherung verneinte in der Folge ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt sie in ihrem Einspracheentscheid fest. S und seine Krankenversicherung beschwerten sich dagegen beim kantonalen Versicherungsgericht. Dieses bejahte eine unfallähnliche Körperschädigung und verpflichtete die Unfallversicherung zu den gesetzlichen Leistungen. Die dagegen von der Unfallversicherung erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) aus folgenden Gründen ab:

Nach Art. 9 Abs. 2 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) sind unter anderem Sehnenrisse, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt. Am äusseren Faktor ist gemäss Rechtsprechung jedoch festzuhalten. Demnach ist ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Zudem ist für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial verlangt. Deshalb kann sich nicht auf eine unfallähnliche Körperschädigung berufen, wer z. B. beim Aufstehen, Abliegen oder beim Handreichen einen einschiessenden Schmerz verspürt, der sich als Symptom einer Schädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt. Hingegen ist das Erfordernis des schädigenden äusseren Faktors erfüllt bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen (wie z. B. das plötzliche Aufstehen aus der Hocke).

Beim „Serve-and-Volley-Spiel“ rückt der Spieler direkt im Anschluss an den Aufschlag ans Netz vor, um den Rückschlag des Gegners aus möglichst kurzer Distanz und ohne dass der Ball im eigenen Feld aufspringt mit einem Flugball wieder im Feld des Partners zu platzieren. Eine solch ebenso offensive wie sportliche Spielweise birgt gemäss EVG ein gesteigertes Gefährdungspotenzial, weil mehrere nicht alltägliche Bewegungen (wie Springen, Strecken, Drehen, Abknicken, Rennen) rasch und kraftvoll ausgeführt werden, die den gesamten Körper in verschiedener Weise belasten.

Dieses Gefährdungspotenzial habe sich realisiert, als S versucht habe, vom Stand in die Laufbewegung überzugehen, so das EVG. Denn die Achillessehne von S sei beim Wechsel von der Aufschlag- in die Spurtbewegung, der die Ferse besonders belaste, gerissen. Das Erfordernis des schädigenden äusseren Faktors bei Änderung der Körperlage sei damit erfüllt. Folglich liege ein unfallähnliches Ereignis vor. Das Gleiche gelte auch, wenn jemand zu einem Laufwettkampf starte oder plötzlich losrenne, um den Zug zu erreichen oder jemandem zu Hilfe zu eilen.

Damit bestätigte das EVG den kantonalen Entscheid. Die Unfallversicherung musste für die Folgen des Achillessehnenrisses aufkommen.

(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 398/06)

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