Arrêt du: 24 mars 2015
N° de procédure: 6B_10/2015

Sachverhalt
Am 21. September 2012 fuhr X. mit seinem Personenwagen auf der Ohrbühlstrasse in Winterthur. Er beabsichtigte, links in eine Zufahrtsstrasse zu einem Autowasch-Center einzubiegen. Dabei müssen der Fahrstreifen des Gegenverkehrs sowie ein diesen begleitender Rad-/Fussweg überquert werden. X. hielt zwar noch vor dem Radweg an. Die darauf entgegenkommende Radfahrerin machte jedoch, zur Verhinderung der aus ihrer Sicht drohenden Kollision, eine Vollbremsung und stürzte vom Fahrrad.

Prozessgeschichte
Am 19. Dezember 2013 sprach das Stadtrichteramt Winterthur X. der einfachen Verkehrsregelverletzung (Vortrittsmissachtung, begangen durch verbotenes Überfahren der Leitlinie beim Linksabbiegen) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. X. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Bezirksgericht Winterthur bestätigte am 19. Mai 2014 sowohl den Schuldspruch als auch die Busse. Es auferlegte X. die Entscheidgebühr und die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 12. November 2014 auf Berufung von X. hin die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Es qualifizierte den Vorgang als verbotenes Überfahren der Leitlinie beim Linksabbiegen und setzte die Busse auf Fr. 150.-- fest. Das erstinstanzliche Urteil wurde im Kostenpunkt bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden X.auferlegt. X. gelangte ans Bundesgericht, wo er unterlag.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Wer nach links abbiegen will, hat gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG) und den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Ergänzend dazu hält Art. 13 Abs. 2 VRV fest, dass der Fahrzeugführer beim Einspuren nach links den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen darf. Diese Vortrittsregeln gelten grundsätzlich auch gegenüber auf dem Radweg entgegenkommenden Radfahrern (vgl. Art. 40 Abs. 4 und 5 VRV). Die Verkehrssicherheit verlangt eine klare und einfache Ordnung, und diese kann nur darin bestehen, dass mit dem Abbiegen in die linke Strassenhälfte erst begonnen werden darf, wenn Gewissheit besteht, dass das Manöver ohne Beeinträchtigung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs durchgeführt und beendigt werden kann. Der Vortrittsberechtigte muss sich darauf verlassen können, dass er aus der ihm zukommenden Strassenhälfte nicht von einem entgegenkommenden Fahrzeug verdrängt wird (BGE 85 IV 89 S. 90; 84 IV 115 S. 116 f.; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 36 SVG mit Hinweis).
  • Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, in einem Zug abzubiegen, ohne das Vortrittsrecht der Fahrradlenkerin zu beeinträchtigen. Deshalb hielt er vor dem Radstreifen an. Dieses Verhalten war geeignet, bei der Radfahrerin den Eindruck zu erwecken, er wolle ihr den Vortritt streitig machen. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch ohne weiteres erlaubt gewesen, ohne eigene Gefährdung und ohne Störung allfälliger nachfolgender Fahrzeuge rechts der Strassenmitte anzuhalten, um dem entgegenkommenden Verkehr, d.h. insbesondere der Fahrradlenkerin die Durchfahrt frei zu lassen, bevor er nach links abbog. Dass ein mehrstufiges Abbiegemanöver mit einem Zwischenhalt aus irgendwelchen Gründen erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer zu Recht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Das vorinstanzliche Urteil verletzt kein Bundesrecht.

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