Arrêt du: 11 octobre 1999
N° de procédure: 6A.72/1999
Recueil officiel: 125 II 492

Sachverhalt und Prozessgeschichte
Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts – 78 statt 50 km/h – und in einem Autobahntunnel – 153 statt 80 km/h – wurde S der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten entzogen. Diese beiden Geschwindigkeitsexzesse hat S binnen einer Woche und nur gerade vier Monate nach dem Erwerb des Führerausweises begangen. Beweggründe hiefür waren nach seinen eigenen Aussagen Imponiergehabe bzw. weil es „etwas pressierte“. Das Bundesamt für Strassen war mit der verfügten Administrativmassnahme nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Nach Auffassung des Bundesgerichts hat die Vorinstanz zu Recht hinreichende Zweifel an der charakterlichen Eignung von S als Motorfahrzeugführer gehabt, nachdem das wegen des ersten Vorfalls gegen S eingeleitete Strafverfahren ihn nicht beeindruckt habe und anderseits seine Beweggründe bei beiden Vorfällen gegen ein verantwortungsbewusstes Verhalten im Strassenverkehr sprechen würden. Unter diesen Umständen hätte aber nicht einfach ein Warnungsentzug verfügt werden dürfen; vielmehr hätte im Hinblick auf einen möglichen Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten zur Abklärung der charakterlichen Eignung als Motorfahrzeugführer angeordnet werden müssen. Die konkreten Anhaltspunkte würden im Übrigen – bis zur definitiven Abklärung der Fahreignung – auch einen sofortigen vorsorglichen Ausweisentzug rechtfertigen. Nur wenn es an den Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug fehlen sollte, wäre der ursprünglich angeordnete Warnungsentzug zu bestätigen.

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