Seit 1.1.2014 gilt das Lichtobligatorium während des Tages. Es ist beschränkt auf Motorwagen und Motorräder. Bei diesen Fahrzeugen sind die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter zu verwenden.
Vom Lichtobligatorium während des Tages ausgenommen sind Motorwagen und Motorräder, die vor 1970 erstmals zugelassen wurden, sowie die übrigen Fahrzeugarten (Art. 30 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung, Art. 41 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz).

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