Gemäss Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) haften Herstellerinnen und Hersteller für Schäden, die durch unsichere Produkte entstehen. Diese Haftung gilt auch ohne eigenes Verschulden.

Die Produktehaftpflicht in Kürze

  • Herstellerinnen und Hersteller haften für Schäden durch fehlerhafte Produkte.
  • Dies gilt für Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
  • Schäden am Produkt selbst sind nicht abgedeckt.
  • Die Haftung gilt auch ohne direktes Verschulden der Herstellerinnen und Hersteller.

Gesetzestext

Die Produktehaftpflicht wird in Art. 1 des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG) so beschrieben:

«Die herstellende Person (Herstellerin) haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass a) eine Person getötet oder verletzt wird oder b) eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist. Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.»

Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden darf.
Entscheidend sind unter anderem:

  • Wie das Produkt präsentiert wird
  • Der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann
  • Der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Markteinführung

Als Fehler gelten nicht nur Fehler, welche bei der Entwicklung oder bei der Herstellung entstehen, sondern auch Instruktionsfehler, etwa unklare oder fehlende Gebrauchsanweisungen.

Gibt es Ausnahmen von der Haftung?

Ja, Herstellerinnen und Hersteller haften nicht in jedem Fall. Eine Haftung entfällt insbesondere, wenn sie nachweisen können, dass:

  • der Fehler beim Inverkehrbringen des Produkts noch nicht vorhanden war
  • das Produkt nicht für den Verkauf oder im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit hergestellt wurde (z. B. Produkt für ausschliesslich privaten Gebrauch)
  • der Fehler nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war

Weitere Ausnahmen regelt Art. 5 PrHG. Zudem haften Herstellerinnen und Hersteller nicht für eine missbräuchliche Verwendung ihres Produkts.

Innert welcher Frist müssen Ansprüche aus der Produktehaftpflicht geltend gemacht werden?

Schadenersatzansprüche müssen innert drei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, sobald die geschädigte Person vom Schaden, vom Fehler und von der Person des Herstellers Kenntnis hat oder hätte haben können.

Unabhängig davon erlöschen alle Ansprüche spätestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts.

Gegen wen richten sich Ansprüche aus dem PrHG?

Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen die Herstellerin oder den Hersteller. Das können sein:

  • Produzenten des Endprodukts, von Grundstoffen oder Teilprodukten
  • Unternehmen, die sich als Herstellerin ausgeben (z. B. durch Marke oder Name)
  • Importierende, die Produkte in Verkehr bringen

Wer jeweils genau als Hersteller in Frage kommt, muss im Einzelfall geklärt werden. Ist keine Herstellerin oder Importeurin feststellbar, haftet ersatzweise die Lieferantin oder der Lieferant – sofern diese nicht innert angemessener Frist die verantwortliche Stelle nennen.

Können die Herstellerinnen und Hersteller von Produkten ihre Haftung ablehnen?

Nein. Die Produktehaftpflicht kann vertraglich weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Entsprechende Klauseln sind ungültig.

Was können die Herstellerinnen und Hersteller von Produkten tun, wenn noch andere für den Schaden verantwortlich sind?

Sind mehrere Personen für einen Schaden verantwortlich, haften sie solidarisch. Die geschädigte Person kann wählen, wen sie zur Zahlung auffordert. Wer den Schaden bezahlt, kann anschliessend von den anderen Beteiligten ihren Anteil zurückfordern.

Welche Bedeutung hat die Produktehaftpflicht für die Unfallprävention?

Die Produktehaftpflicht trägt zur Unfallprävention bei. Sie schafft Anreize für sichere Produkte, weil Herstellerinnen und Hersteller für Schäden einstehen müssen. Dadurch lohnt es sich, Risiken früh zu erkennen und Produkte entsprechend sicher zu gestalten.

Beispiel aus der Praxis

Die Glaskaraffe einer Kaffeemaschine zerbarst beim normalen Gebrauch und verletzte die Nutzerin. Die kantonalen Instanzen lehnten eine Haftung des Importeurs ab, weil kein konkreter Fehler nachgewiesen werden konnte.

Das Bundesgericht entschied anders: Es genügt, aufzuzeigen, dass ein Produkt nicht ausreichend sicher war. Der genaue technische Fehler muss nicht bewiesen werden (Urteil Bundesgericht BGE 133 III 81).

Mehr Informationen

Mehr zum Thema sichere Produkte finden Sie hier.

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