Glasklar: Wer wegen der Einwirkung von Alkohol nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. Alkohol reduziert die Fahrfähigkeit. Die Kombination mit Medikamenten oder Drogen gefährdet die Verkehrssicherheit noch stärker. Deshalb gibt es in der Schweiz Alkoholgrenzwerte für die verschiedenen Gruppen von Fahrzeugführerinnen und -führern. 

Sanktionen bei Missachtung der Alkoholgrenzwerte

Auch ohne konkreten Verdacht darf die Polizei Fahrzeugführerinnen und -führer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützerinnen und -benützer einer Atemalkoholprobe unterziehen (Art. 55 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz). Ergibt sich daraus bzw. aus einer allenfalls noch durchgeführten Blutuntersuchung, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer wegen der Einwirkung von Alkohol nicht fahrfähig ist, kommen folgende Sanktionen in Betracht: 

  • Verhinderung der Weiterfahrt (z. B. bei einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 0,50 Promille bzw. bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr) 
  • Sofortige Abnahme des Führerausweises, wenn die Lenkerin oder der Lenker offensichtlich angetrunken erscheint oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist. Letzteres entspricht einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 0,80 Promille. 
  • Führerausweisentzug und Strafen
  • Versicherungsrechtliche Folgen (z.B. Leistungskürzungen in der Unfallversicherung)

Rechtsprechung 

Im Folgenden finden Sie einige Urteile im Zusammenhang mit Alkohol und Strassenverkehr. Der BFU-Rechtsdienst hat diese Urteile zusammengefasst und aus Präventionssicht analysiert. Sie können den Originaltext aller Urteile auch auf der Website des Bundesgerichts nachlesen. 

Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung einer Person 

Ein vorsorglicher Führerausweisentzug setzt voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit der Fall ist (Bundesgerichtsurteil vom 22.2.2017 // 1C_531/2016). Ein vorsorglicher Führerausweisentzug dient der Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Rechtsgrundlage bildet Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung. 

Gerichtsurteile dazu: 

  • Eine aussergewöhnliche Alkoholtoleranz rechtfertigt einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine Fahreignungsabklärung (Bundesgerichtsurteil 129 II 82 vom 9.10.2002). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier. 
  • Vorsorglicher Führerausweisentzug nach Fahrt in angetrunkenem Zustand mit 2,10 Promille (Bundesgerichtsurteil vom 4.7.2007 // 1C_163/2007). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier. 

Gutachten zur Abklärung einer Trunksucht 

Wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies gilt gemäss Art. 15d Strassenverkehrsgesetz namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr bzw. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Bei geringeren Werten können Indizien auf eine Trunksucht bzw. auf einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung hinweisen. Solches darf aber nicht leichthin angenommen werden. Wird die Fahreignung verneint bzw. eine Trunksucht bejaht, resultiert ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit. 

Gerichtsurteile dazu: 

  • Eine Fahreignungsabklärung kann auch nach einem Vorfall ausserhalb des Strassenverkehrs gerechtfertigt sein (Bundesgerichtsurteil vom 19.5.2017 // 1C_13/2017). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier. 
  • Konkrete Anzeichen dafür, dass eine Fahrzeugführerin oder ein Fahrzeugführer keine Gewähr dafür bietet, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend zu trennen, rechtfertigen ein Fahreignungsgutachten (Bundesgerichtsurteil vom 7.3.2018 // 1C_384/2017). Lesen Sie die Analyse dieses Urteils hier. 

Weitere Urteile 

Weitere Urteile zu den Rechtsfolgen von Fahrten unter Alkoholeinfluss finden Sie im separaten Beitrag «Wie handhabt die Rechtsprechung Führerausweisentzüge und Strafen nach Fahrten unter Alkoholeinfluss?» (hier). 

Zu den Leistungskürzungen nach Unfällen unter Alkoholeinfluss vergleichen Sie den separaten Beitrag «Wann können Versicherer nach Delikten im Strassenverkehr Rückgriff nehmen?» (hier). 

Mehr Informationen

Mehr Informationen zum Thema Alkohol im Strassenverkehr finden Sie in unserem Ratgeber «Alkohol am Steuer». 

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