Welche Alkoholgrenzwerte gelten für die verschiedenen Gruppen von Fahrzeugführern?
1. Einleitung
Das Strassenverkehrsrecht bestimmt im Art. 31 Strassenverkehrsgesetz (SVG), dass derjenige als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf, der wegen Alkoholeinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt.
Alkoholeinfluss liegt gemäss der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr grundsätzlich ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille bzw. ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol pro Liter Atemluft vor (vgl. dazu Ziff. 2 nachfolgend).
Bestimmten Personengruppen hat der Bundesrat jedoch das Fahren unter Alkoholeinfluss ganz verboten. Für sie gilt damit faktisch ein Alkoholverbot. Alkoholeinfluss liegt in diesen Fällen schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille bzw. ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg Alkohol pro Liter Atemluft vor (vgl. dazu Ziff. 3 nachfolgend).
2. Alkoholgrenze von 0,25 mg/l bzw. 0,50 Promille
Geltungsbereich dieses Alkoholgrenzwerts keyboard_arrow_down
Dieser Alkoholgrenzwert gilt nicht nur für «normale» Verkehrsteilnehmende (z.B. PW-, Motorrad-, Fahrrad- und E-Bikefahrer), sondern auch für folgende Spezialfälle (Art. 2a Abs. 1bis Verkehrsregelnverordnung):
- Angehörige der Milizfeuerwehren, die zur Durchführung von dringlichen Dienstfahrten aufgeboten werden
- Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder Personen im Auftrag dieser Organisationen bei der Durchführung dringlicher Dienstfahrten, wenn sie dazu aufgeboten werden und im Zeitpunkt des Einsatzes weder ordentlichen Dienst leisten noch auf Pikett sind
- Fahrzeugführende, die von Blaulichtdiensten aufgeboten werden (z.B. zum Abtransport von Unfallfahrzeugen, Wegräumen von Steinschlägen usw.), sofern sie dazu nicht auf Pikett waren
- Führer auf Fahrten mit schweren Gütertransportfahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt
- Führer von Lastwagen, die den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.
Schwere des Verstosses gegen diesen Alkoholgrenzwert bestimmt die Schärfe der Sanktionen keyboard_arrow_down
Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet zwischen Angetrunkenheit und qualifizierter Alkoholkonzentration (vgl. dazu die Art. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Die Schwere des Verstosses gegen den Alkoholgrenzwert bestimmt die Schärfe der Sanktionen (vgl. Sie dazu den Beitrag im Ratgeber Recht «Führerausweisentzug und Strafen nach Fahrten unter Alkoholeinfluss»).
3. Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss
Geltungsbereich dieses Alkoholgrenzwertes keyboard_arrow_down
Insbesondere folgenden Gruppen von Fahrzeugführern ist ein Fahren unter Alkoholeinfluss gemäss Art. 2a Verkehrsregelnverordnung ganz verboten:
- Fahrzeugführern auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
- Fahrzeugführern im berufsmässigen Personentransport;
- Führern schwerer Motorfahrzeuge, die zum Gütertransport zugelassen sind (Lastwagen, schwere Sattelschlepper, Traktoren mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t), es sei denn es liegt ein oben genannter Spezialfall vor;
- Fahrzeugführern für Fahrten im Rahmen von Übungen der Milizfeuerwehr;
- Fahrzeugführern beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
- Fahrlehrern während der Berufsausübung;
- Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
- Begleitpersonen auf Lernfahrten;
- Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.
Ab wann liegt Alkoholeinfluss vor? keyboard_arrow_down
Alkoholeinfluss in diesem Zusammenhang (Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss) liegt vor, wenn die Person eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/ l oder mehr aufweist, eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer derartigen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 2a Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung).
4. Art der Kontrolle bzw. Messmethode
Seit dem 1.10.2016 wird die Angetrunkenheit im Strassenverkehr im Regelfall mit der Atemalkoholkontrolle bewiesen und eine Blutprobe nur noch bei Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum, auf Verlangen des Betroffenen oder in Ausnahmefällen (z.B. bei Atemwegerkrankungen) durchgeführt. Geändert wurde damit nur die Art der Kontrolle bzw. die Messmethode; die bisherigen bekannten Alkoholgrenzwerte blieben bestehen. Weiterführende Informationen dazu finden sich auf der Website des ASTRA (hier).
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