Wird ein Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt verursacht, muss die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung obligatorisch Rückgriff nehmen (Art. 65 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz). Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung, auf die Rückgriff genommen wird.

Bei anderen grobfahrlässig verursachten Schäden (z.B. wegen Ablenkung des Fahrers oder aufgrund waghalsigen Überholens) besteht ein Rückgriffsrecht der Versicherer. Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (Art. 14 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz).

Gerichtsurteile dazu:

  • Überblick über die Rechtsprechung betreffend Kürzungen im Bereich der Verkehrsregelverletzungen und zur Bedeutung der Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer (Bundesgerichtsurteil 114 V 315 vom 22.8.1988). Lesen Sie dieses Urteil hier.
  • Mitfahrer, die den alkoholisierten Zustand des Fahrzeuglenkers erkennen konnten und erkannten, handeln grobfahrlässig und müssen mit 20% Leistungskürzung rechnen, wenn der Lenker 2 Promille und mehr Blutalkoholkonzentration aufweist (Bundesgerichtsurteil 107 V 241 vom 12.11.1981). Lesen Sie dieses Urteil hier.
  • Grobfahrlässiges Überholmanöver eines Motorradfahrers mit hohem Tempo – Leistungskürzung um 20% (Bundesgerichtsurteil U 289/06 vom 20.9.2007). Lesen Sie die Zusammenfassung dieses Urteils hier.
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