Decisione del: 19 agosto 2003
Numero processo: 6S.155/2003

Der Beschwerdeführer durfte den Mofalenker angesichts der Markierungen von Sicherheitslinie und Sperrfläche nicht überholen (Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 78 SSV). Ausserdem hätte er auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der nötige Raum für ein ungefährliches Überholmanöver vorhanden war, zumal im Blick auf die kontinuierliche Linksbewegung des Mofafahrers zur Strassenmitte hin mit dessen - eventuell auch unverhofftem - Abbiegen gerechnet werden musste. Das Verhalten des Beschwerdeführers entsprach somit auch nicht Art. 35 Abs. 2 SVG. Er hätte vielmehr - unter Herabsetzung der Geschwindigkeit - auf der rechten Fahrbahn hinter dem Mofalenker verbleiben müssen, bis ein regelkonformes Überholen unter Einhaltung des nötigen Sicherheitsabstandes möglich gewesen wäre. Mit seinem Überholmanöver hat der Beschwerdeführer Verkehrsregeln verletzt, die sowohl der Sicherheit im Strassenverkehr als auch der Unfallverhütung dienen. Insoweit hat er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten als verantwortungsvoller Verkehrsteilnehmer nicht wahrgenommen.

Link zum Volltext des Urteils hier.

Link auf Schweizerische Gerichte und Rechtsprechung hier.

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

Vai al carrello
0