Urteil vom: 19. August 2003
Prozessnummer: 6S.155/2003

Der Beschwerdeführer durfte den Mofalenker angesichts der Markierungen von Sicherheitslinie und Sperrfläche nicht überholen (Art. 73 Abs. 6 lit. a und Art. 78 SSV). Ausserdem hätte er auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der nötige Raum für ein ungefährliches Überholmanöver vorhanden war, zumal im Blick auf die kontinuierliche Linksbewegung des Mofafahrers zur Strassenmitte hin mit dessen - eventuell auch unverhofftem - Abbiegen gerechnet werden musste. Das Verhalten des Beschwerdeführers entsprach somit auch nicht Art. 35 Abs. 2 SVG. Er hätte vielmehr - unter Herabsetzung der Geschwindigkeit - auf der rechten Fahrbahn hinter dem Mofalenker verbleiben müssen, bis ein regelkonformes Überholen unter Einhaltung des nötigen Sicherheitsabstandes möglich gewesen wäre. Mit seinem Überholmanöver hat der Beschwerdeführer Verkehrsregeln verletzt, die sowohl der Sicherheit im Strassenverkehr als auch der Unfallverhütung dienen. Insoweit hat er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten als verantwortungsvoller Verkehrsteilnehmer nicht wahrgenommen.

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