Grundsatz
Gemäss Art. 3b Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV) müssen Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern (z. B. schnelle E-Bikes, Mofa/Töffli) während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen. Ausnahmen von diesem Schutzhelm-Obligatorium befinden sich unter Art. 3b VRV, unter anderem für Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis max. 25 km/h wirkt (z. B. sog. langsame E-Bikes).
Für Führer von Motorfahrrädern (Mofa/Töffli/schnelle E-Bikes) gilt der Grundsatz, dass sie einen Motorradhelm (geprüft nach UNECE-Reglement Nr. 22) zu tragen haben. Gemäss Art. 3b Abs. 3 VRV genügt aber auch ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist. Damit werden die Mofafahrer seit dem 1.2.2019 gleich behandelt wie die schnellen E-Bike-Fahrer. Auch Führer von Raupenfahrzeugen (z. B. Motorschlitten) können seit dem 1.2.2019 wählen, ob sie einen Motorradhelm (geprüft nach UNECE-Reglement Nr. 22) oder einen Helm, der nach der Norm SN EN 1077 (Helme für alpine Skiläufer und für Snowboarder) oder SN EN 1078 (Helme für Radfahrer und für Benützer von Skateboards und Rollschuhen) geprüft ist, tragen wollen.
Wer sich nicht mit dem vorgeschriebenen Helm schützt, also keinen Helm trägt oder einen Helm trägt, der gemäss einer anderen Norm geprüft worden ist (z. B. SAE, Snell oder DOT) oder nur teilweise die Anforderungen der Norm einhält (z. B. Topfhelme oder Braincaps entsprechen nicht dem UNECE-Reglement Nr. 22 ), kann gebüsst werden (Ordnungsbussenverordnung OBV; Anhang 1, Ziff. 313.1 und 2: CHF 60.–, Ziff. 601: CHF 30.–). Möglich sind zudem Leistungskürzungen und Regressforderungen der zuständigen Versicherungen.
Tabellarische Zusammenstellung