Urteil vom: 14. Oktober 2013
Prozessnummer: 6B_286/2013

Nach der Anklageschrift verweigerte X.________ am 11. Mai 2010 um 16.29 Uhr auf der Schaffhauserstrasse in Zürich mit seinem Lieferwagen stadtauswärts fahrend einem in gleicher Richtung fahrenden Linienbus den Vortritt, indem er an einem Haltebalken kurz anhielt und anschliessend - da er den von hinten herannahenden Bus übersah - auf die Buslinie fuhr. Zur Kollisionsvermeidung wich der korrekt fahrende Buschauffeur aus und bremste, wobei eine Buspassagierin stürzte und sich verletzte.

Nach dem Zürcher Obergericht hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Er hatte argumentiert, dass man ihm zu Unrecht die ganze Schuld am Unfall zuschiebe. Es müsse die Frage gestellt werden, ob ein solches Geschehnis nicht zum Risiko eine Buspassagiers gehöre, der sich nicht festhalte.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass ganz ausserordentliche Umstände vorliegen müssen damit durch ein Mitverschulden des Opfers das Verhalten des Angeschuldigten als unmittelbarste Ursache in den Hintergrund gedrändt wird.

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