Trottinette, Skateboards, Inline-Skates, Kindervelos usw. gelten im Schweizer Recht als «fahrzeugähnliche Geräte» - kurz «fäG». Für diese fäG gelten spezielle Verkehrsregeln – und man darf damit nicht überall fahren.

Fahrzeugähnliche Geräte im Schweizer Gesetz

Fahrzeugähnliche Geräte (fäG) sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft der Benützerin oder des Benützers angetrieben werden (Art. 1 Abs. 10 der Verkehrsregelnverordnung). Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auf Kleingeräte ausgerichtet.

Diese Tabelle gibt einen Überblick darüber, wo man mit einem fäG überall fahren darf – je nach Verwendung (als Verkehrsmittel oder zum Spielen, Art. 50 der Verkehrsregelnverordnung).

Gleiche Regeln wie zu Fuss

Wenn das fäG als Verkehrsmittel eingesetzt werden soll, gelten die gleichen Verkehrsregeln wie für Fussgängerinnen und Fussgänger. Benützerinnen und Benützer müssen verschiedene Verkehrsregeln beachten (Art. 50a der Verkehrsregelnverordnung):

  • Sie müssen in der Lage sein, die Geschwindigkeit und die Fahrweise den Umständen und Besonderheiten des Geräts anpassen zu können.
  • Sie müssen auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.
  • Beim Benützen eines Fussgängerstreifens haben sie Vortrit vor den Fahrzeugen. Sie müssen einem Fahrzeug jedoch den Vortritt gewähren, wenn es bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.
  • Sie müssen auf der Fahrbahn (wenn sie sie benützen dürfen, vgl. Tabelle) rechts fahren.
  • Sie haben auf Velowegen (wenn sie diese benützen dürfen, vgl. Tabelle) die für Velos vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
  • Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützerinnen und Benützer auf der Fahrbahn und auf Velowegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen (am Körper oder am Gerät).

Verstösse gegen die Verkehrsregeln können bis zu CHF 30.– kosten (Anhang 1 der Ordnungsbussenverordung, Ziffer 9 ff.).

Nicht vergessen: Eine gute Schutzausrüstung bestehend aus Helm, Handgelenk-, Ellbogen- und Knieschutz kann die Folgen eines Unfalls mindern.

Kinder sind im Strassenverkehr entwicklungsbedingt überfordert. Das motorische Beherrschen von fahrzeugähnlichen Geräten ist anspruchsvoll – insbesondere das Bremsen. Zudem achten Kinder nicht auf den Verkehr. Lassen Sie Ihr Kind deshalb:

  • den sicheren Umgang mit fäG im Schonraum, z. B. Hausvorplätze, Spielplätze (nicht auf dem Trottoir) lernen
  • erst dann selbstständig auf für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen mit fäG teilnehmen, wenn seine Fähigkeiten sowie die Strassen- und Verkehrsverhältnisse es zulassen.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber «Trottinett fahren, skaten & Co.».

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