Was bedeutet Produktesicherheit?
Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder – wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind – dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.
Die Hersteller und Importeure sind zudem verpflichtet, Massnahmen zu treffen, allfällige Gefahren, die von ihren Produkten ausgehen, auch nach dem Inverkehrbringen zu erkennen, abzuwenden und sie den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden.
Was heisst «PrSG»?
Das Produktesicherheitsgesetz PrSG (SR 930.11) soll die Sicherheit von Produkten beim Inverkehrbringen gewährleisten – soweit diese nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen geregelt ist – sowie den grenzüberschreitenden Warenverkehr erleichtern. Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit ist auf 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Es ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes von 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG). Das neue Gesetz nähert sich der EG-Richtlinie über die allgemeine Produktesicherheit an und verlangt – weitergehend als das bisherige STEG – das gleiche Schutzniveau wie die EG-Richtlinie.
Einzelheiten über den Vollzug des PrSG, über die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten und über die Marktüberwachung sind in der zugehörigen Produktesicherheitsverordnung PrSV (SR 930.111) geregelt. Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Um den freien Warenverkehr zu erleichtern, haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81) abgeschlossen.