Die BFU im Detail

Marktüberwachung Produktesicherheit Der Spezialauftrag der BFU

Produkte dürfen in der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind. Dafür verantwortlich sind die involvierten Wirtschaftsakteure: Herstellerinnen, Importeure und Händler. Im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) kontrolliert die BFU als Marktüberwachungsbehörde, ob die Produkte den geltenden Vorschriften entsprechen.

Auf einen Blick

  • Produkte dürfen nur verkauft werden, wenn sie niemanden gefährden und den geltenden Vorschriften entsprechen.
  • Die BFU hat den Auftrag, dies in der Schweiz für bestimmte Produkte zu überwachen.
  • Dazu führt sie stichprobenweise Kontrollen durch.
  • Bei Produkterückrufen begleitet die BFU die Wirtschaftsakteure beim Umsetzen der Massnahmen.
  • Als Marktüberwachungsbehörde informiert die BFU die Wirtschaftsakteure über die aktuell geltenden Produktesicherheitsvorschriften.

Produktesicherheit – was heisst das?

Damit in der Schweiz nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden, müssen Herstellerinnen und Hersteller bei der Entwicklung, Herstellung und für den Verkauf ihrer Produkte verschiedene, produktspezifische Vorschriften beachten. Befindet sich die Herstellerin oder der Hersteller im Ausland, müssen die Schweizer Importeurinnen und Importeure sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten werden.

Gesetzliche Grundlage ist das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11). Es regelt das gewerbliche und berufliche Inverkehrbringen von Produkten. Gemäss PrSG gelten Produkte dann als sicher, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden».

Nebst dieser Vorschrift bestehen für spezifische Produktgruppen weitere Vorschriften in spezialrechtlichen Verordnungen. Um den freien Warenverkehr zu erleichtern, sind die Anforderungen an die Produktesicherheit in der Schweiz weitgehend an das Produktesicherheitsrecht der Europäischen Union angepasst.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Produkte, für deren Produktgruppe grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie diese Anforderungen erfüllen. Im Zuständigkeitsbereich der BFU bestehen für folgende Produktgruppen grundlegende Anforderungen:

  • Maschinen: Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (MaschV, SR 819.14)
  • Persönliche Schutzausrüstungen PSA: Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV, SR 930.115)

Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt, muss ein Produkt dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.

Normen von internationalen Organisationen wie CEN/CENELEC oder ISO/IEC konkretisieren für viele Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sowie den geltenden Stand der Technik.

Wer ist für sichere Produkte verantwortlich?

Wirtschaftsakteure – also Herstellerinnen, Importeure und Händler – müssen sicherstellen, dass jedes Produkt vor dem Inverkehrbringen die dafür geltenden Sicherheitsvorschriften erfüllt.

Die Wirtschaftsakteure müssen ausserdem Massnahmen treffen, um mögliche Gefahren, die von ihren Produkten ausgehen, auch nach dem Inverkehrbringen zu erkennen und abzuwenden. Gefährliche Konsumentenprodukte sind der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zu melden.

Die BFU als Marktüberwachungsbehörde

Die Marktüberwachungstätigkeit der BFU erfolgt im Auftrag des Bundesrates und unter Aufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Die Zuständigkeit der BFU umfasst folgende Produkte:

  • Maschinen ausserhalb von Betrieben – z. B. Rasenmäher oder Handbohrmaschinen.
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ausserhalb von Betrieben – z. B. Velohelme oder Motorradhandschuhe.
  • Produkte ausserhalb von Betrieben, für die es keine speziellen Vorschriften gibt und die somit direkt unter das PrSG fallen – z. B. Möbel oder Spielplatzgeräte.

Im Auftrag des Bundesamtes für Strassen ASTRA führt die BFU die Marktüberwachung von nicht zulassungspflichtigen Strassenfahrzeugen durch – z. B. Velos, E-Bikes oder E-Trottinetts.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Marktüberwachungsbehörde hat die BFU zusätzlich den Auftrag, Wirtschaftsakteure über die geltenden Vorschriften zu informieren: auf ihrer Website, durch Vorträge und Veranstaltungen, sowie durch beantworten von spezifischen Anfragen.

Wie kontrolliert die BFU?

Die BFU ist befugt, stichprobenweise Kontrollen durchzuführen. Eine solche Kontrolle erfolgt immer nach dem Inverkehrbringen des Produktes und kann folgende Aspekte beinhalten:

  • formelle Überprüfung des Produktes inklusive der damit abgegebenen Benutzerinformationen
  • formelle Überprüfung der eingereichten Nachweisdokumente
  • Sicht- und Funktionskontrolle des Produktes durch die BFU
  • vertiefte technische Überprüfung einzelner Sicherheitsaspekte des Produktes durch spezialisierte Prüfstellen

Als Marktüberwachungsbehörde darf die BFU Nachweise für die Konformität von Produkten einfordern, Muster erheben, Prüfungen anordnen und Geschäftsräume betreten. Von der eidgenössischen Zollverwaltung kann sie Meldungen über die Einfuhr von Produkten verlangen.

Die Kontrollen werden auf Grund von Meldungen durch Marktbeobachterinnen und -beobachter oder durch andere Behörden, im Rahmen von Schwerpunktprogrammen oder auf Verdacht hin, durchgeführt.

Mögliche Konsequenzen

Ergibt die Kontrolle, dass das Produkt nicht den Sicherheitsvorschriften entspricht oder gar eine Gefahr für Verwenderinnen oder Verwender oder Dritte besteht, verfügt die BFU die erforderlichen Massnahmen. Das ist z. B. ein Verkaufsverbot, eine Warnung oder ein Rückruf. Entspricht ein Produkt nicht den Vorschriften, werden für die Tätigkeit der Marktüberwachung Gebühren erhoben.

Was tun mit gefährlichen Produkten?

Stellt eine Herstellerin oder ein Importeur fest, dass von einem Produkt eine Gefahr ausgeht, so ist er oder sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde zu melden. In diesem Fall begleitet die BFU die Akteure beim Umsetzen der erforderlichen Massnahmen, um die Gefahr abzuwenden.

Ist eine öffentliche Warnung oder ein öffentlicher Rückruf erforderlich, werden diese im Normalfall durch den Wirtschaftsakteur auf der Website des Büros für Konsumentenfragen BFK und damit auch in verschiedenen sozialen Medien und auf recallswiss.admin.ch veröffentlicht.

Ihr BFU-Kontakt

Abteilung Marktüberwachung Produktesicherheit: prsg@bfu.ch

Zum Warenkorb
0