Decisione del: 20 febbraio 2020
Numero processo: 6B_1467/2019

Sachverhalt
A wurde vorgeworfen, mit seinem PW die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts auf der Hauptstrasse um 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge überschritten zu haben.

Prozessgeschichte
Deshalb erfolgte eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Dagegen wehrte sich A bis vor Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei nicht gesetzeskonform am rechten Strassenrand, sondern links signalisiert gewesen und somit unverbindlich. Das Signal sei nicht klar erkennbar gewesen. Eine Ausnahme für eine linksseitige Signalisation liege nicht vor.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts

  • A binge zu Recht vor, die Tafel stehe entgegen der in Art. 106 Abs. 1 Satz 1 SSV aufgestellten Regel am linken statt am rechten Strassenrand. Aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, ob ein zwingender Ausnahmefall vorliege, der ein Anbringen des Signals am linken Strassenrand erlauben würde.
  • Dies führe vorliegend jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der Signalisation. Denn die Vorinstanz erwäge, dass das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" bei der Einfahrt in den Ort deutlich und bereits von Weitem erkennbar gewesen sei. Daran ändere die Signalisation auf der linken Strassenseite nichts. Die Strasse sei an dieser Stelle derart schmal, dass sie nur einspurig befahren werden könne. Dadurch sei der Fahrzeuglenker gezwungen, seine Geschwindigkeit entsprechend zu verlangsamen. Die örtlichen Verhältnisse liessen ein leichtes und rechtzeitiges Erkennen des Signals ohne Weiteres zu. A sei daher verpflichtet gewesen, dem erkennbaren Signal Folge zu leisten.
  • Nur nichtige Anordnungen seien nicht verbindlich.

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

I testi completi delle decisioni sono disponibili sul sito web del Tribunale federale.

  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

Puoi lanciare una ricerca integrale delle decisioni cantonali sui siti dei Cantoni.

Nota bene: la maggior parte della raccolta di decisioni è disponibile solo in tedesco.

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