Decisione del: 15 luglio 2019
Numero processo: 2C_167/2019

Am 10. November 2017 verfügte der Gemeinderat F.________ die Schliessung der Gesamtschule G.________ ab Schuljahr 2018/2019. In der Folge wurden die Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________ ins Schulhaus H.________ umgeteilt. Nachdem die Eltern die Zumutbarkeit des Schulwegs angezweifelt hatten, verfügte der Schulrat der Gemeinde F.________ am 29. Juni 2018, dass die Kinder die öffentliche Buslinie zum Schulhaus zu benutzen hätten und den Eltern für den Transport ihrer Kinder bis zur Bushaltestelle "I.________" maximal viermal täglich (inkl. Mittag) eine Kilometerentschädigung inkl. Busabonnement vergütet werde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Landammann des Kantons Schwyz am 17. August 2018 (genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 28. August 2018) und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 18. Dezember 2018 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2019 beantragen A.A.________ und B.A.________ in ihrem Namen und im Namen ihrer Kinder, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Zumutbarkeit des Schulwegs durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, namentlich durch die Einrichtung eines Schulbusses oder eventualiter durch die Einrichtung eines unentgeltlichen Mittagstisches.

Das Bundesgericht hat die Auffassung der kantonalen Behörden, wonach aus § 8 Abs. 3 VSG/SZ (bzw. der altrechtlichen gleichlautenden Regelung) lediglich ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, nicht jedoch auf Einrichtung eines Schülertransports durch das Gemeinwesen abgeleitet werden könne, als nicht willkürlich bezeichnet. Wohl nimmt die Bestimmung nicht die Eltern, sondern den Schulträger in die Pflicht, bei Unzumutbarkeit des Schulwegs eine entspre-chende Lösung für den Transport der Kinder zur Schule vorzusehen. Der Hauptakzent der Norm kann aber ohne Not in der Vorgabe erblickt werden, wonach dieser Transport "auf eigene Kosten" des Schulträgers, d.h. zulasten des Gemeinwesens und damit für die Eltern grundsätzlich kostenneutral zu erfolgen hat. Darüber hinaus verlangt § 8 Abs. 3 VSG/SZ lediglich eine "angemessene Fahrgelegenheit"; wer diese zu erbringen hat (Gemeinde, Eltern/Angehörige oder beauftragte Dritte) und in welcher Form der Transport durchzuführen ist (Schulbus, öffentliches Verkehrsmittel, private Fahrzeuge, Fahrgemeinschaften etc.), lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Es liegt damit grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des ver-antwortlichen Schulträgers, sich für eine zweckmässige Lösung zu entscheiden. Dabei dürfen die jeweiligen konkreten Umstände in Betracht gezogen werden, wie u.a. Zahl und Wohnort der zu transportierenden Kinder, bestehende Transportmöglichkeiten und –bereitschaft seitens der Eltern oder privater Dritter, Vorhandensein von gemeindeeigenen Fahrzeugen oder lokalen Taxi- oder Transportbetrieben.

Um vor der Mindestgarantie von Art. 19 BV standzuhalten, muss die gewählte Lösung aber in jedem Fall Gewähr dafür bieten, dass die Kinder sicher, zuverlässig und zeitge-recht zur Schule und zurückbefördert werden, damit sie am Grundschulunterricht teilnehmen kön-nen. Es fällt dabei nicht zum Vornherein ausser Betracht, die Eltern selber (oder von diesen beizu-ziehende Angehörige, Nachbarn oder Dritte) unter Schadloshaltung für den damit verbundenen Aufwand mit dem Schultransport zu betrauen, soweit dies für sie möglich und zumutbar ist. Einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf es dazu nicht. Eine Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen geht bereits mit der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder einher, welche sich letztlich als notwendige Vorbedingung aus dem ver-fassungsrechtlichen Obligatorium des Grundschulunterrichts (Art. 62 Abs. 2 BV) ergibt. Allein der Umstand, dass die betroffenen Eltern es aus Bequemlichkeit vorziehen würden, den Transport-dienst dem Gemeinwesen zu überlassen, rechtfertigt jedenfalls noch nicht, diesem die Einrichtung eines Schülertransportes abzuverlangen. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Lösung die öffentliche Hand teurer zu stehen käme als die Vergütung eines den Eltern mit einem privaten Transport entstehenden zumutbaren Aufwandes. Als mögliche Alternative zu einem mittäglichen Hin- und Rücktransport bei langen Schulwegen und im Verhältnis kurzen Mittagspausen kommt im Übrigen (bei Schülern der unteren Schulstufen) der Besuch eines schulseitig organisierten Mittags-tisches mit dem Angebot einer angemessenen Mittagsverpflegung und entsprechender Beaufsichtigung der Schüler in Frage. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und entbindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am Mittag besorgt zu sein (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_433/ 2011 vom 1. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).


(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2C.167/2019)

Raccolta dell’UPI di decisioni del Tribunale federale

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  • Le decisioni della raccolta ufficiale possono essere consultate qui: ricerca in base al numero della decisione che figura nel nostro riassunto alla voce «Raccolta ufficiale»; ad es. 129 II 82.
  • Altre decisioni sono contenute qui: ricerca in base al numero di procedimento; ad es.: 2A.249/2000.

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